Das EU-Recht schützt den Wolf als Art besonders streng. Entsprechend fundiert müssen Behörden belegen, dass das Töten der Tiere einem Ziel dient und es keine Alternativen gibt, so die Luxemburger Richter.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Genehmigungen zum Abschuss von Wölfen enge Grenzen gesetzt. Die Luxemburger Richter beschrieben in einem Urteil am Donnerstag strikte Bedingungen für Ausnahmen von dem im EU-Recht verankerten Verbot der absichtlichen Tötung von Wölfen. Unter anderem müssen Behörden ein klares Ziel definieren und wissenschaftlich belegen, dass der Abschuss der Tiere diesem Ziel dient und dass es keine Alternativen gibt (Urt. v. 10.10.2019, Az. C-674/17).
Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall aus Finnland. Ein Umweltverband hatte gegen die Entscheidung der Wildtierbehörde geklagt, zwei Jägern den Abschuss von insgesamt sieben Wölfen zu erlauben. Die Behörde begründete die Genehmigung mit "Bestandspflege" und der Eindämmung von Wilderei. Schäden an Hunden sollten verhindert und das allgemeine Sicherheitsgefühl der Menschen erhöht werden. Damit sollte nach Auffassung der Behörde die "gesellschaftliche Toleranz" gegenüber Wölfen erhöht werden können.
Das oberste finnische Verwaltungsgericht bat den EuGH deshalb um Rat bei der Auslegung der EU-Habitatrichtlinie, die Lebensräume, Tiere und Pflanzen schützen soll. Nach der Richtlinie ist die Tötung einer Reihe streng zu schützender Arten grundsätzlich verboten, darunter auch die des Wolfs. Ausnahmen sind bereits in der Richtlinie vorgesehen; die EU-Richter haben sie nun genauer definiert. Die
Prüfung, ob die beschriebenen Bedingungen in dem finnischen Fall erfüllt sind, muss jetzt das finnische Gericht vornehmen.
ms/dpa/LTO-Redaktion
EuGH zum Wolf: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38109 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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