EuGH zur Einreise von Asylbewerbern per Flugzeug: Das "Grenz­ver­fahren" kann auch im Inland statt­finden

16.04.2026

Mit dem Flugzeug ankommende Asylbewerber können ins Inland verbracht werden und trotzdem ein "Grenzverfahren" durchlaufen, so der EuGH. Allerdings handelt es sich dann um eine Haft. Die steht in Deutschland unter einem Richtervorbehalt.

Einige Asylbewerber kommen mit dem Flugzeug und durchlaufen ein sogenanntes Grenzverfahren. In Deutschland verbleiben diese Menschen am Flughafen, in anderen EU-Mitgliedstaaten werden die Personen an andere Orte im Inland verbracht. Diese sogenannten Grenzverfahren werden mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) umgestaltet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun eine trotz der geplanten Änderungen relevante Entscheidung verkündet. 

Er hat entschieden, dass es auch noch dann ein Grenzverfahren ist, wenn Asylbewerber an einen Ort im Inland verbracht werden - und damit die Nichteinreisefiktion ausgeweitet (Urt. v. 16.04.2026, Az. C-50/24 bis C-56/24 Danané u. a.). Allerdings gelten die Menschen dann laut dem EuGH als inhaftiert, was für Deutschland heißt: Es gilt der Richtervorbehalt.

Der EuGH entschied Fälle auf eine Vorlage aus Belgien hin. Dort hatten mehrere mit dem Flugzeug in Brüssel angekommene Menschen Asylanträge gestellt. Die Behörden hatten die Einreise nach Belgien verweigert, die Personen aber in Einrichtungen im Inland inhaftiert und gleichwohl ein Grenzverfahren durchgeführt. Für deren Prüfung gelten verkürzte Fristen von vier Wochen, die die Belgier nicht halten konnten. Sie führten das Verfahren dann vorrangig fort, behielten die Menschen in Haft und lehnten die Asylanträge schließlich ab. 

Das mit den Klagen gegen diese ablehnenden Beschlüsse befasste belgische Gericht hat den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer Regelung mit dem Unionsrecht befragt, die es einem Mitgliedstaat gestattet, so eingereiste Personen in Einrichtungen zu inhaftieren, die in seinem Hoheitsgebiet liegen, sich aber nicht an der Grenze befinden.

Grenzverfahren auch im Inland möglich

Das Vorgehen von Belgien war nach der Entscheidung des EuGH vom Unionsrecht, konkret von Art. 8 Abs. 3 Buchst. c EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU), gedeckt. Für die Durchführung von Grenzverfahren könnten die Mitgliedstaaten Asylbewerber auch an Orten inhaftieren, die geografisch nicht an der Grenze liegen, so der EuGH. 

Dort könnten diese Personen auch nach Ablauf der – bisher vierwöchigen – Frist weiter inhaftiert werden. Das gelte aber nur, wenn die Gründe für die Inhaftierung fortbestehen und die Menschen über "die geänderte Rechtsstellung" informiert werden, es braucht also eine neue Haftentscheidung. Ein neues Asylverfahren müssen die Behörden laut EuGH nicht beginnen, die Behörden könnten ihre Erkenntnisse aus dem Grenzverfahren weiterverwenden.

Mit dieser Aussage setzt der EuGH voraus, dass auch Grenzverfahren keine Schnellverfahren ohne saubere Prüfung der Schutzbedürftigkeit sondern, sondern die Grundsätze des Asylrechts eingehalten werden und keine geringeren Standards gelten. 

Längere Frist für Grenzverfahren mit GEAS

Die Grenzverfahren sind in Art. 43 der Asylverfahrensrichtlinie geregelt und bedeuten, dass ein Asylverfahren an einer Schengen-Außengrenze vor der Einreise durchgeführt wird. Auch Deutschland führt diese Verfahren seit den 90er-Jahren an den Flughäfen München, Berlin und Frankfurt für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten durch, die rechtliche Grundlage ist § 18a Asylgesetz (AsylG). 

Die Menschen reisen dann rechtlich gesehen nicht in die EU ein (sogenannte Nichteinreisefiktion), in Deutschland verbleiben sie auf dem Flughafengelände. Das Grenzverfahren darf inklusive der Rechtsmittel nach bisher geltendem Recht maximal vier Wochen dauern.

Mit dem GEAS wird diese Frist erheblich verlängert und liegt künftig bei zwölf Wochen. Ergeht innerhalb dieser Zeit keine rechtskräftige Entscheidung, darf die Person einreisen, §§ 43 ff. Asylverfahrensrichtlinie.

Grenzverfahren ist eine Haftsituation

Schon bisher gingen EuGH und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) davon aus, dass diese Menschen während des Grenzverfahrens als inhaftiert gelten, denn sie könnten den ihnen zugeteilten Aufenthaltsort nicht frei verändern. Zwar könnten sie in ihre Herkunftsländer ausfliegen, allerdings nur unter zwangsweise Aufgabe der ihnen zustehenden Rechtsposition der Asylbewerber.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Situation in einem vor Jahrzehnten entschiedenen Fall zum Flughafenverfahren anders bewertet (Urt. v. 14.05.1996, Az. 2 BvR 1516/93) – und steht damit im Widerspruch zur Rechtsprechung von EGMR und EuGH. Das Bundesinnenministerium (BMI) beruft sich bisher auf diese Rechtsprechung und sieht eine Haftanordnung durch einen Richter als nicht erforderlich an. In anderen Ländern liegt die Kompetenz, über Haft zu entscheiden, bei Behörden, in Deutschland aber nicht.

"Das Urteil könnte dem BMI Anlass geben, die Praxis zur Haft im Flughafenverfahren erneut zu überdenken; wenn es das nicht schon bei den Debatten um die Abgrenzung von Gewahrsam und Haft in den GEAS Verhandlungen getan hat", so Constantin Hruschka, Migrationsrechtler und Professor für Sozialrecht an der EH Freiburg, gegenüber LTO.

Für ihn steht mit dem EuGH-Urteil fest, dass "Grenzverfahren grundsätzlich in Haft stattfinden". Das heiße auch, dass Deutschland eine Haftentscheidung braucht, wenn hier ein Grenzverfahren durchgeführt werden soll. 

Mit GEAS werde deren Bedeutung noch steigen, denn "bisher betrifft das Flughafenverfahren eine sehr geringe Gruppe von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten", so Hruschka. Künftig wird mit GEAS der Anwendungsbereich für das Flughafenverfahren erheblich erweitert und damit häufiger stattfinden.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur Einreise von Asylbewerbern per Flugzeug: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59743 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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