Der EuGH hat sich am Donnerstag zu den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen für Taxis und Mietwagen mit Chauffeuren geäußert. Diese seien nur gerechtfertigt, wenn sich die jeweils erbrachten Leistungen deutlich voneinander unterscheiden. Der BFH müsse insbesondere prüfen, ob dies bei Krankentransporten der Fall sei.
Viele Kranke müssen sich regelmäßig zur Dialyse oder zum Arzt fahren lassen. Dabei können je nach Transportmittel verschiedene Mehrwertsteuersätze anfallen: Während Fahrten bei einem Mietwagenservice mit Chauffeuren einem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, werden für Taxifahrten nur 7 Prozent fällig. Bei vereinbarten Preisen sehen sich die Mietwagen-Fahrdienste damit schlechter gestellt. Zwei Unternehmen zogen deshalb vor den Bundesfinanzhof (BFH). Dieser wiederum wandte sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Fragen, ob die deutsche Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
Der Grund für die unterschiedliche Besteuerung, so gab der BFH dem EuGH zu bedenken, seien die unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen an Taxi- beziehungsweise Mietwagenunternehmen. So seien Taxiunternehmen beispielsweise dazu verpflichtet, jede Fahrt anzunehmen, und müssten hierfür auch Fahrzeuge vorhalten.
Der EuGH urteilte nun, dass eine unterschiedliche Besteuerung von Fahrdienstleistungen auch beim Transport von Kranken grundsätzlich mit europäischem Recht vereinbar sei. Voraussetzung sei jedoch, dass sich die beiden Fahrdienstleistungen tatsächlich voneinander unterscheiden und der Kunde dies auch wahrnehme und so bewusst zwischen den beiden alternativen Angeboten unterscheiden könne. Ob dies der Fall sei, müsse nun wiederum das nationale Gericht, also der BFH, feststellen (Urt. v. 27.02.2014, Az. C-454/12 und C-455/12).
mbr/LTO-Redaktion
EuGH zur Besteuerung von Krankentransporten: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11194 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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