EuGH zur Gleichbehandlung: Diskriminierung durch Stromzähler

16.07.2015

In einem Stadtteil einer bulgarischen Stadt, in dem vor allem Personen mit Roma-Herkunft wohnen, sind die Stromzähler in großer Höhe angebracht. Dies stellt für den EuGH eine Diskriminierung dar.

Selbst wenn erwiesen wäre, dass in diesem Stadtteil Zähler manipuliert oder beschädigt wurden, erscheine die Praxis im Hinblick auf die Ziele, die Sicherheit des Elektrizitätsnetzes und die ordnungsgemäße Erfassung des Stromverbrauchs zu gewährleisten, als unverhältnismäßig, urteilte der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 16.07.2015, Az. C-83/14).

Es sei nun Sache des bulgarischen Gerichts, sämtliche mit dieser Praxis zusammenhängenden Umstände zu würdigen, um festzustellen, ob die hohe Anbringung der Zähler in dem Stadtteil tatsächlich auf Grund der dort in hoher Zahl vertretenen Ethnien eingeführt wurde, und somit eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellt. Gemäß der Richtlinie der Union über die Gleichbehandlung ist jegliche Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft verboten.

Die Inhaberin eines Lebensmittelgeschäfts, selbst keine Roma, fühlte sich durch die Praxis des Stromversorgungsunternehmen CHEZ RB, in dem Stadtteil die Stromzähler aller ihrer Kunden an den Betonmasten des Freileitungsnetzes in einer Höhe von sechs bis sieben Metern anzubringen, diskriminiert.

Häufung von Manipulationen und Beschädigungen

Schließlich lasse CHEZ RB in den anderen Vierteln der Stadt, in denen weniger Roma wohnen, die Zähler in einer Höhe von 1,70 Meter installieren, meist direkt in den Wohnungen der Kunden oder an Fassaden oder Zäunen. In dem fraglichen Stadtteil hingegen hängen sie meist auf sechs bis sieben Metern, worin auch die Generalanwältin eine Diskriminierung gesehen hatte. Nach Ansicht des Unternehmens ist die besonders hohe Anbringung durch eine erhöhte Zahl von Manipulationen und Beschädigungen der Zähler und zahlreiche illegale Stromentnahmen in dem fraglichen Stadtteil gerechtfertigt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof klar, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur auf Personen mit einer bestimmten ethnischen Herkunft anwendbar sei, sondern auch auf Personen, die zwar selbst nicht die betreffende Herkunft aufweisen, die aber durch eine diskriminierende Maßnahme zusammen mit den Personen, die diese Herkunft aufweisen, weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt werden.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur Gleichbehandlung: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16252 (abgerufen am: 02.12.2024 )

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