Tierversuche sind in der EU verboten. Werden diese außerhalb durchgeführt, dürfen Waren nicht in den EU-Markt eingebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob die Versuche im Drittstaat Pflicht sind, stellte der EuGH jetzt klar.
Das Inverkehrbringen von Kosmetika ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch dann verboten, wenn einige Bestandteile durch Tierversuche bestimmt worden sind, weil dies das Drittland so vorschreibt (Urt. v. 21.09.2016, Az. C-592/14).
Damit stellte der EuGH klar, wie die einschlägige EG-Verordnung 1233/09 auszulegen ist. Die Verordnung schreibt vornehmlich gesundheitliche Standards für die Einfuhr in die EU oder den Vertrieb auf dem EU-Markt vor, indem sie u.a. bestimmte Substanzen verbietet und die Hersteller verpflichtet, einen Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel anzufertigen, in dem die maßgeblichen Informationen des Produkts, insbesondere Forschungsergebnisse, enthalten sein müssen.
Daneben untersagt die Verordnung Tierversuche zur Bestimmung von Substanzen und auch den Import solcher Produkte in die EU. Unklar war bislang aber die Auslegung dieses Verbots. Dem reinen Wortlaut nach ist das Inverkehrbringen von Kosmetika nämlich nur dann untersagt, wenn die Tierversuche "zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung" durchgeführt wurden, also um den EU-Standards gerecht zu werden.
Tierversuche in China und Japan Pflicht
Der klagende Wirtschaftsverband European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI) ging davon aus, dass das Verbot demnach nicht greife, wenn die Tierversuche nur deshalb durchgeführt werden, weil sie im Drittstaat verpflichtend seien. Er berief sich darauf, dass drei seiner Mitglieder außerhalb der Union Tierversuche durchführen müssten, um ihre Produkte auch in China und Japan vertreiben zu können. Wenn Tierversuche aber nur durchgeführt würden, um Rechtsvorschriften von Drittländern einzuhalten, könne die Verordnung dem nicht entgegenstehen. Deswegen klagte er von einem englischen Gericht, welches die Richter in Luxemburg anrief.
Der EuGH betont in seiner Entscheidung, dass die Verordnung darauf abziele, Bedingungen für den Zugang für Kosmetika zum Unionsmarkt festzulegen und zugleich das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten. Soweit Tierversuchergebnisse bereits im Sicherheitsbericht enthalten, also für die Bewertung der Zulässigkeit des Produkts relevant seien, könne stets davon ausgegangen werden, dass es sich um Versuche im Sinne der Verordnung handele. Es komme daher nicht darauf an, ob die Versuche in anderen Ländern Pflicht seien.
Ohnehin spiele der Ort an dem die Versuche durchgeführt werden keine Rolle, so der EuGH. Die Verordnung habe nämlich auch das Ziel, tierversuchsfreie Methoden zu fördern. Auch deswegen dürften die aufgestellten Verbote nicht umgangen werden.
una/LTO-Redaktion
EuGH zu kosmetischen Mitteln: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20643 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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