EuGH zu bezahltem Urlaub: Provisionen sind Teil des Gehalts

22.05.2014

Verkaufsberater, die neben ihrem Grundgehalt hohe Provisionen für gewonnene Kunden erhalten, verdienen im Urlaub schlecht. Denn wer nicht arbeitet, schließt keine Verträge ab. Der EuGH hat nun zugunsten eines britischen Arbeitnehmers entschieden. Sein Entgelt dürfe während des Urlaubs nicht allein auf das Grundgehalt beschränkt sein.

Wer als Arbeitnehmer monatlich Provisionen einstreicht, muss während des Jahresurlaubs hierauf nicht völlig verzichten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt damit die Rechte von Arbeitnehmern, die einen erheblichen Teil ihres Gehalts über erfolgreiche Vertragsabschlüsse beziehen. Die Richter haben Bedenken, dass Arbeitnehmer auf ihren Urlaub verzichten könnten, wenn sie in dieser Zeit erhebliche Einbußen hinzunehmen hätten (Urt. v. 22.05.2014, Az. C-539/12).

Ein Arbeitnehmer des englischen Unternehmens British Gas hatte geklagt, weil ihm sein Arbeitgeber für die Zeit seines Jahresurlaubs lediglich das Grundgehalt von 1.222,50 Britischen Pfund auszahlen wollte. Einen Teil des Urlaubs hatte er über die Feiertage zu Ende des Jahres 2011 genommen. In dieser Zeit konnte er keine Verkäufe tätigen und infolgedessen keine Provision verdienen. Weil ihm allein das Grundgehalt zu wenig war, klagte er vor einem britischen Arbeitsgericht. Dieses fragte beim EuGH an.

Provisionen Teil des "gewöhnlichen Entgelts"

Die Richter in Luxemburg erklärten in ihrem Urteil, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs sein "gewöhnliches Entgelt" erhalten müsse. Er müsse nämlich auch in dieser Ruhezeit finanziell abgesichert sein. Das Unternehmen sah diese Voraussetzungen allerdings als erfüllt an, schließlich seien dem Mann noch im Januar Provisionen aus den Vormonaten ausgezahlt worden.

Das überzeugte die Richter allerdings nicht. Denn es mache keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer tatsächlich in dem Monat, in dem er seinen Urlaub nimmt, weniger Gehalt erhalte, oder ob dieser finanzielle Nachteil hinausgeschoben werde. Es sei zu befürchten, dass ein Arbeitnehmer lieber ganz auf seinen Urlaub verzichte, wenn er andernfalls deutlich weniger verdiene. Dies laufe dem Ziel der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung aber zuwider.

Nach Angaben des Gerichts hätten die Provisionen im Schnitt 60 Prozent des gesamten Arbeitsentgelts ausgemacht. Zwischen Provision und den obliegenden Aufgaben bestehe zudem ein innerer Zusammenhang. Also habe der Arbeitnehmer auch einen Anspruch hierauf. Es sei allerdings Sache des nationalen Gerichts, über die genaue Höhe zu entscheiden.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu bezahltem Urlaub: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12057 (abgerufen am: 12.11.2024 )

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