EuGH sieht Verstoß gegen Recht auf Freizügigkeit: Auslands-BAföG darf nicht an Wohnsitz gekoppelt werden

18.07.2013

Die Finanzierung eines kompletten Auslandsstudiums darf deutschen Studenten nicht verweigert werden, auch wenn sie das dreijährige Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des EuGH hervor.

Wer als deutscher Student sein Studium komplett im Ausland verbringen und dafür für die gesamte Zeit BAföG beziehen möchte, muss nachweisen, mindestens drei Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt zu haben. So lautet die bisherige Regelung.

Dieser Regelung widersprach jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH): Die Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat könne nicht allein davon abhängen, dass der Antragsteller vor Beginn dieses Studiums mindestens drei Jahre lang einen ständigen Wohnsitz im Inland hatte. Dem stehe die Unionsbürgerschaft und das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit entgegen (Urt. v. 18.07.2013, Az. C-523/11 und C-585/11).

Die deutsche Regierung rechtfertigt die Regelung damit, dass so ein ausreichender Grad an Integration in die deutsche Gesellschaft gewährleistet sei. Dies bewahre den Staat vor einer übermäßigen wirtschaftlichen Belastung. Diese Argumentation war dem EuGH "zu allgemein und einseitig".

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH sieht Verstoß gegen Recht auf Freizügigkeit: Auslands-BAföG darf nicht an Wohnsitz gekoppelt werden . In: Legal Tribune Online, 18.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9169/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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