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9680

EuGH zur Fahrpreiserstattung bei Verspätung: Bahn muss auch bei höherer Gewalt zahlen

26.09.2013

Fahrpreiserstattung bei Zugverspätung

© Petair - Fotolia.com

Bahnreisende haben bei erheblichen Verspätungen auch dann Anspruch auf teilweise Fahrpreiserstattung, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Eisenbahnunternehmen dürfen Erstattungspflichten nicht ausschließen. Dies entschied der EuGH am Donnerstag.

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Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hatte dem Luxemburger Gericht die Frage vorgelegt, ob ein Eisenbahnunternehmen von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung freigestellt werden könne, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt wie zum Beispiel Unwettern beruht.

In seinem Urteil (v. 26.09.2013, Az. C-509/11) stellt der Gerichtshof nun fest, dass die Verordnung EG, Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr die Eisenbahnunternehmen nicht von ihrer Pflicht zur Fahrpreisentschädigung befreit, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung für Verspätungen gilt für den gesamten Bahnverkehr von der S-Bahn bis zum ICE, andere Verkehrsmittel betrifft sie nicht.

Die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vorgesehenen Gründe für eine Haftungsbefreiung des Beförderers seien im Rahmen der mit der Verordnung geschaffenen Entschädigungsregelung nicht anwendbar, argumentieren die europäischen Richter.

Ein Eisenbahnunternehmen dürfe daher in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen keine Klausel aufnehmen, die es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit, welche auf höherer Gewalt beruhen. 

age/LTO-Redaktion

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EuGH zur Fahrpreiserstattung bei Verspätung: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9680 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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