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EuGH zu Studentenvisum für Tunesier: Mangelnde Motivation ist kein Grund zur Ablehnung

10.09.2014

Erfüllt ein Angehöriger eines Staats außerhalb der EU die unionsrechtlichen Anforderungen an ein Studentenvisum, so darf er nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden. Der EuGH entschied am Mittwoch zugunsten eines Tunesiers, der an der TU Dortmund studieren möchte. Die deutschen Behörden hatten das bisher verhindert mit der Begründung, dem Bewerber fehle die Motivation.

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Erfüllt ein Angehöriger eines Drittstaats die unionsrechtlichen Voraussetzungen für ein Studentenvisum, so muss der EU-Mitgliedstaat ihn ins Land lassen. Strenge Zulassungsbedingungen dürfen darüber hinaus nicht eingeführt werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Tunesiers, der an der Technischen Universität (TU) Dortmund studieren will (Urt. v. 10.09.2014, Az. C-491/13).

Der 1989 in Deutschland geborene, aber in Tunesien aufgewachsene Mann bemühte sich bereits seit seinem Abitur im Jahr 2010 um ein Studentenvisum. Die TU Dortmund hatte ihn schon mehrmals zum Mathematikstudium zugelassen.

Es scheiterte allein an den deutschen Behörden, die seine Anträge auf einen Aufenthaltstitel immer wieder ablehnten. Sie hätten Zweifel an seiner Motivation für ein Studium in Deutschland gehabt, teilte der EuGH mit. Dafür hätten sie sich auf die schlechten Noten und die geringen Deutschkenntnisse des Tunesiers berufen. Außerdem stehe die angestrebte Ausbildung nicht mit seinen beruflichen Plänen im Einklang, so die deutschen Behörden.

Keine schärferen Regeln: Zulassungsbedingungen der Richtlinie abschließend

Mit der Klage des Afrikaners ist das Verwaltungsgericht (VG) Berlin betraut. Es war sich jedoch unsicher, ob die Behörden die Erteilung des Studentenvisums aus den genannten Gründen hätten ablehnen dürfen. Das VG fragte daher in Luxemburg an, ob die deutsche Verwaltung über ein entsprechendes Ermessen verfüge oder sich ausschließlich an die Vorgaben der Richtlinie halten muss.

Die Luxemburger Richter urteilten nun, dass die in der Richtlinie 2004/114/EG in Artikel 6 und 7 aufgezählten allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen als abschließend anzusehen seien. Die Staaten dürften daher selbst keine zusätzlichen oder gar schärferen Bedingungen einführen. Denn das laufe dem Ziel der Richtlinie zuwider, die Mobilität von ausländischen Studenten in Richtung Union zu fördern.

Zwar hätten die Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Anträge. Dieser dürfe sich aber nur auf die Zulassungsbedingungen der Richtlinie beziehen. Der klagende Tunesier erfülle offenbar die nötigen Anforderungen. Vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung durch das VG zog der EuGH den Schluss, dass dem Mann der Aufenthaltstitel hätte erteilt werden müssen.

una/LTO-Redaktion

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EuGH zu Studentenvisum für Tunesier: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13136 (abgerufen am: 15.02.2026 )

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