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13083

EuGH zu Flugverspätungen: "Tatsächliche Ankunftszeit" erst bei geöffneter Türe

04.09.2014

Flugzeug landet

© senohrabek - Fotolia.com

Wann kommt ein Flugzeug im Flughafen tatsächlich an? Sobald die Reifen den Boden berühren, oder erst wenn das Flugzeug steht und eine Türe geöffnet wird, durch die die Fluggäste aussteigen können? Diese Frage hatte der EuGH zu entscheiden und gab einem Passagier recht, der wegen der Verspätung seines Flugzeuges eine Entschädigung von der Germanwings GmbH gefordert hatte.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste am Donnerstag entscheiden, ob der Flug des klagenden Passagiers mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Denn nur dann stünde ihm nach EuGH-Rechtsprechung Entschädigung zu. Im Mittelpunkt stand also die Frage, wann ein Flugzeug tatsächlich am Flughafen angekommen ist.

Nach Ansicht der Richter ist die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Schließlich seien die Möglichkeiten der Passagiere, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt, solange das Flugzeug nicht zum Stehen gekommen ist. Diese Unannehmlichkeiten seien während der regulären Flugdauer zwar unumgänglich. Dies gelte jedoch nicht für eine Verspätung (Urt. v. 04.09.2014, Az. C-452/13).

Der Begriff "tatsächliche Ankunftszeit" müsse dahin verstanden werden, dass er für den Zeitpunkt steht, zu dem eine solche einschränkende Situation endet. Die Situation der Fluggäste ändere sich nicht wesentlich genug, wenn die Räder des Flugzeugs die Landebahn berühren oder das Flugzeug seine Parkposition erreicht. Denn die Fluggäste befänden sich zu der Zeit weiterhin in dem geschlossenen Raum, in dem sie verschiedenen Einschränkungen unterliegen. Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet sei und dafür das Öffnen der Flugzeugtüren angeordnet werde, endeten auch die genannten Einschränkungen.

Germanwings hatte argumentiert, dass die Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit bei Aufsetzen der Räder nur 2:58 Stunden betrug. Beim Öffnen der Flugzeugtüren waren die drei Stunden dann überschritten. Der EuGH hatte selbst in einem früheren Urteils entschieden, dass Passagiere erst ab drei Stunden Verspätung Entschädigung verlangen können.

Keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung haben Reisende hingegen, wenn diese außerhalb der Europäischen Union eintreten.

age/LTO-Redaktion

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EuGH zu Flugverspätungen: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13083 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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