EuGH zur spanischen Zwangsvollstreckung: Hauseigentümer müssen sich effektiver wehren können

14.03.2013

Die Krise hat viele spanische Haus- und Wohnungseigentümer hart getroffen. Anders als in Deutschland kann ein Kreditschuldner nach spanischem Recht die Vollstreckung aus einer Hypothek auch dann nicht verhindern, wenn er den Darlehensvertrag für missbräuchlich hält. Nach dem EuGH verstößt dies gegen die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Der Kläger, ein Hauseigentümer, hatte ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen und hierfür eine Hypothek bestellt. Als er 2008 die Raten nicht mehr bezahlen konnte, leitete die Bank die Zwangsvollstreckung ein. Nach spanischem Recht kann sich ein Schuldner im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dass eine Klausel im Darlehensvertrag missbräuchlich ist. Der Eigentümer wollte dies daher in einem separaten Gerichtsverfahren feststellen lassen; auch dadurch ließ sich die Versteigerung seines Wohnhauses allerdings nicht verhindern. Der Kläger kann jetzt nur noch Schadensersatz verlangen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied nun, dass ein solcher nachgelagerter, lediglich in Schadensersatz bestehender Schutz nicht ausreicht, um die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen durchzusetzen. Die spanischen Verfahrensvorschriften, die es dem Gericht verbieten, das Vollstreckungsverfahren auszusetzen, verstoßen gegen das Unionsrecht (Urt. v. 14.03.2013, Az. C-415/11).

In Deutschland können die Gerichte eine Zwangsvollstreckung einstweilig einstellen, wenn der Betroffene die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Darlehensvertrags in einer Vollstreckungsabwehrklage rügt.

hog/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur spanischen Zwangsvollstreckung: Hauseigentümer müssen sich effektiver wehren können . In: Legal Tribune Online, 14.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8331/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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