EuGH zu Abschiebungshaft: Verletzung der Verteidigungsrechte kann unbeachtlich sein

10.09.2013

Die Rückführungslinie garantiert Asylbewerbern einen gewissen Rechtsschutz. Allerdings nicht grenzenlos, wie der EuGH in einem Fall aus den Niederlanden am Mittwoch feststellte. Nicht jede Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einer Haftsache führt zur Rechtswidrigkeit der Inhaftierung. Derzeit sind noch zwei Vorlagen aus Deutschland zur Abschiebungshaft beim EuGH anhängig. Der BGH will wissen, ob eine gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen und Abschiebehäftlingen mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste in einem Eilverfahren klären, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn ein nationales Gericht die Haft eines Abzuschiebenden beibehält, obwohl dieser im Verwaltungsverfahren nicht angehört worden ist. Die Luxemburger Richter verneinten dies nur für den Fall, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haft nach einer Anhörung nicht angeordnet worden wäre (Urt. v. 10.09.2013, Az. C-383/13).

Ein Gericht in Den Haag hatte die fehlende Anhörung eines Drittstaatsangehörigen in einem Abschiebungsverfahren festgestellt, wies die Klage des Inhaftierten gegen die Verlängerung seiner Haft aber trotzdem ab.

In zweiter Instanz stellte der "Raad van State" (Staatsrat) fest, das Gericht in Den Haag sei nach nationalem Recht nicht verpflichtet, die Haft aufzuheben, wenn dem ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit entgegenstehe. Die Richter hatten allerdings Zweifel daran, ob diese Rechtsprechung mit Unionsrecht vereinbar ist und legten deshalb das Verfahren dem EuGH vor. Die Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich dazu, Asylbewerbern wirksame Rechtsbehelfe zu garantieren und sieht vor, Abzuschiebende freizulassen, wenn eine Haft rechtswidrig angeordnet worden ist.

Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet

Der EuGH entschied nun, dass die Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet werden müssen. Beschränkungen seien im Einzelfall dort geboten, wo dies dem Gemeinwohl diene und nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen eingreife.

Daraus folge, dass nicht jede "Unregelmäßigkeit" bei der Ausübung der Verteidigungsrechte auch eine Verletzung dieser Rechte ist. Nicht jede Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe also zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Das nationale Gericht habe vielmehr zu prüfen, ob der Verfahrensfehler die verwaltungsrechtliche Entscheidung maßgeblich beeinflusst habe. Den nationalen Gerichten müsse ein solches Ermessen zuerkannt werden, so die Richter in Luxemburg.

Der Staatsrat in den Niederlanden muss deshalb nun prüfen, ob die Behörden die Haft nicht verlängert hätten, wenn der Mann verfahrensfehlerfrei angehört worden wäre.

Das Thema Abschiebungshaft beschäftigt den EuGH auch aufgrund zweier Vorlagen durch den Bundesgerichtshof (BGH). Zum einen besteht bei den Karlsruher Richtern Klärungsbedarf, wie zu verfahren ist, wenn ein Bundesland keine speziellen Abschiebungsanstalten hat, wie es die Rückführungsrichtlinie fordert, und Abschiebehäftlinge in normalen Gefängnissen unterbringt. In einem weiteren Fall möchte der BGH wissen, ob eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar ist, wenn der Asylbewerber sich damit einverstanden erklärt hat.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Abschiebungshaft: Verletzung der Verteidigungsrechte kann unbeachtlich sein . In: Legal Tribune Online, 10.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9527/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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