EuGH zu Ausgleich für nicht verbrauchten Urlaub: Anspruch auch bei Kün­di­gung durch Arbeit­nehmer

20.07.2016

Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht verbrauchten Urlaub, wenn sie das Arbeitsverhältnis von sich aus beenden. Eine entgegenstehende Regelung verstößt gegen Unionsrecht, entschied der EuGH.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass Arbeitnehmer nach EU-Recht auch dann einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht verbrauchten Jahresurlaub haben, wenn sie das Arbeitsverhältnis aus eigenen Stücken beenden (Urt. v. 20.07.2016, Az. C-341/15).

Damit entschieden die Richter über eine österreichische Vorschrift, die einen finanziellen Ausgleich für Resturlaub für Fälle ausschließt, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausging - u.a. auch, indem dieser die Versetzung in den Ruhestand beantragt. Ein Gericht in Wien hatte den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gefragt, ob dieses Gesetz mit EU-Recht vereinbar ist. Dies verneinten die Richter in Luxemburg am Mittwoch. Nach ihrer Ansicht kommt es nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis beendet. Auch der Grund für die Beendigung dürfe keine Rolle spielen.

Angestrengt hatte das Verfahren ein Beamter in Wien. Bevor er wunschgemäß in den Ruhestand versetzt worden war, war er bereits für einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren aufgrund einer Vereinbarung mit dem Dienstherrn vom Dienst freigestellt, bezog jedoch weiterhin sein Entgelt. Vor Gericht verlangt er eine zusätzliche finanzielle Vergütung, da er den Urlaub, welcher ihm für diese eineinhalb Jahre zustehe, nicht verbraucht habe; er sei kurz vor Eintritt in den Ruhestand erkrankt. Nach dem österreichischen Gesetz müsste der Anspruch aber wohl verneint werden, da der Eintritt in den Ruhestand auf Wunsch des Beamten erfolgt war.

Nach der aktuellen EuGH-Entscheidung könnte etwas anderes gelten. Die Richter betonten allerdings, dass es in diesem Fall darauf ankomme, ob der Mann den Jahresurlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Sinn und Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub sei, dem Arbeitnehmer einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu gewähren, um sich von den ihm obliegenden Aufgaben zu erholen. Wenn der Arbeitnehmer aber ohnehin freigestellt sei und sein volles Gehalt beziehe, bestehe für Erholungsurlaub kein Bedarf mehr. In solchen Fällen könne ein Anspruch also nur dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer trotz des ohnehin arbeitsfreien Zeitraums wegen Krankheit keinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen konnte.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Ausgleich für nicht verbrauchten Urlaub: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20058 (abgerufen am: 11.12.2024 )

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