EuGH zur EU-Datenschutzrichtlinie: Private Videoüberwachung nur ausnahmsweise zulässig

11.12.2014

Was bei Tankstellen und Geschäften bereits zum regelmäßigen äußeren Erscheinungsbild gehört, hält mehr und mehr auch Einzug an Privathäusern: Die Videoüberwachung mit Kameras zum Schutz vor Einbrechern. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Aufnahmen sich nur auf das eigene Grundstück, nicht aber auf die Straße oder Nachbarhäuser beziehen dürfen.

In dem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall hatte ein Mann in Tschechien an seinem Haus eine Überwachungskamera installiert. Zuvor waren er und seine Familie wiederholt Opfer von Angriffen durch Unbekannt geworden, auch die Fensterscheiben des Hauses wurden mehrfach eingeworfen. Die Kamera filmte den Eingang des Hauses aber auch den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses. Die Aufzeichnungen der Überwachungskamera gab der Mann an die Polizei weiter, die tatsächlich zwei Verdächtige identifizieren konnte, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden.

Einer der Verdächtigen beanstandete jedoch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von der Überwachungskamera aufgezeichneten Daten. Daraufhin wandte sich das oberste tschechische Verwaltungsgericht mit der Frage an den Gerichtshof, ob die Aufzeichnungen von der Europäischen Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfaßt seien. Schließlich sei die Aufzeichnung einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen worden.

EuGH: Ausnahme eng auszulegen

In ihrem Urteil führten die Luxemburger Richter zunächst aus, dass das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person generell unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG falle, da es die Identifikation der betroffenen Person ermögliche. Ebenso liege die Videoüberwachung im Anwendungsbereich der Richtlinie. Denn hier würden personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert, was einer automatisierten Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Richtlinie entspreche.

Die Richtlinie sieht für die Datenverarbeitung jedoch eine Ausnahme vor - nämlich dann, wenn die Verarbeitung von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. Diese Ausnahme sei nach Ansicht des EuGH allerdings eng auszulegen (Urt. v. 11.12.2014, Az. C-212/13). Daher könne eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre gerichtet ist, nicht als eine "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit" angesehen werden.

"Das ist die entscheidende Passage - die Bewertung des EuGH deckt sich hier mit dem deutschen Recht", meint Martin W. Huff, Geschäftsführer der Kölner Rechtsanwaltskammer. "Die Straße und das gegenüber liegende Grundstück aufzunehmen, ist nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz verboten. Das eigene Grundstück darf aber gefilmt werden." Eine darüber hinaus gehende Handhabung führe im Prozess zu einem Beweisverwertungsverbot.

Nun muss das nationale Gericht im Einklang mit der Wertung des EuGH entscheiden. Dabei muss es aber auch berücksichtigen, dass der Filmende ein berechtigtes Interesse daran hat, sein Eigentum, seine Gesundheit und die seiner Familie zu schützen.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur EU-Datenschutzrichtlinie: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14088 (abgerufen am: 02.10.2024 )

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