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15463

EuGH zum einheitlichen Patentschutz: Spanien klagt vergeblich gegen Einheitspatent

06.05.2015

Spanien ist mit seiner Klage gegen das EU-Patent gescheitert. Der EuGH wies die Einwände zurück, mit denen das Land die Diskriminierung spanischer Unionsbürger moniert hatte.

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Die Sprachenregelung des Europäischen Patent-Übereinkommes (EPÜ), nach der die Amtssprachen des Europäischen Patentamts Englisch, Französisch und Deutsch sind, stellt keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Sprache dar. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (Urt. v. 05.05.2015, Az. C-147/13).

Spanien hatte geklagt, weil die Regelung Personen benachteilige, deren Sprache keine Amtssprache sei. Jede Ausnahme vom Grundsatz der Gleichheit der Amtssprachen müsse mit anderen als rein wirtschaftlichen Kriterien begründet werden, so das Argument.

Der EuGH sah hierin aber ein legitimes Ziel, nämlich kleineren und mittleren Unternehmen den Zugang zum Patentschutz zu erleichtern, weil sie die Übersetzungskosten senkten. Durch die geltende Sprachregelung werde der Zugang einfacher, günstiger und sicherer. Die entsprechende Verordnung wahre den Ausgleich zwischen den Interessen der Anmelder eines Patents und den anderen Wirtschaftsteilnehmern, hieß es in Luxemburg.

Europäisches Patentabkommen kein Werk der EU

Die Richter wiesen zugleich eine zweite Klage ab, mit der sich Spanien gegen grundlegende Patentregelungen der EU gerichtet hatte. Allerdings unterfällt das Europäische Patentabkommen nicht dem Unionsrecht, da es kein Werk der EU ist, sondern ein 1977 in Kraft getretenes Übereinkommen, dem auch Staaten wie Norwegen und die Schweiz angehören. Seitdem existiert die Europäische Patentorganisation, bestehend aus Europäischem Patentamt und Verwaltungsrat. Die Haupttätigkeit der Europäischen Patentorganisation ist die Prüfung von Patentanmeldungen und die Erteilung europäischer Patente.

Der Unionsgesetzgeber hat dem schließlich die Verordnung über die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes beigesteuert. Spanien machte geltend, dass Art. 118 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine geeignete Rechtsgrundlage für die Verordnung sei. Der Artikel gibt vor, dass Parlament und Rat Regelungen über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union zu erlassen haben. Die strittige Verordnung entspreche dieser Rechtsgrundlage, so nun der EuGH, da hierdurch ein unterschiedlicher Patentschutz in den Mitgliedstaaten verhindert werde.

Nach Ansicht der Spanier müsse die Verordnung zudem gewährleisten, dass das Verwaltungsverfahren, welcher jeder Erteilung eines Patents vorausgeht, einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies sei aktuell nicht der Fall. Die Richter betonten hierauf nun, dass die Voraussetzungen, unter denen Patente erteilt werden, einzig den Regelungen des Patentabkommens zu entnehmen sind und nicht durch eine EU-Verordnung bestimmt werde. Das Verwaltungsverfahren sei auch nicht in das Unionsrecht integriert worden. Die angegriffene Verordnung lege nämlich nur fest, wann einem Patentinhaber eine einheitliche Wirkung gewährt werden kann.

una/LTO-Redaktion

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EuGH zum einheitlichen Patentschutz: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15463 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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