Kommen Reisende aufgrund verzögerter Zubringerflüge mehr als drei Stunden zu spät an ihrem Endziel an, haben sie einen Anspruch auf Entschädigung. Dies entschied der EuGH am Dienstag im Fall einer Reisenden, die elf Stunden zu spät in Paraguay ankam.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat ein Reisender, dessen Flüge eine Verspätung von drei Stunden oder mehr haben, ebenso einen Ausgleichsanspruch wie ein Fluggast, dessen ursprünglicher Flug annulliert wurde und dem das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung anbieten kann.
Beide Reisende erlitten in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten. Da diese bei verspäteten Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, muss anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Zielort des letzten Flugs beurteilt werden, ob eine Verspätung vorliegt, so die Luxemburger Richter (Urt. v. 26.02.2013, Rs. C-11/11).
Geklagt hatte eine Reisende, die einen Flug von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay gebucht hatte. Aufgrund einer zweieinhalbstündigen Verspätung in Bremen verpasste die Frau ihre Anschlussflüge und kam erst mit elfstündiger Verpätung an ihrem Zielflughafen in Paraguay an.
Fluggäste-Dienstleister geht von Rückwirkung seit 2010 aus
Die Fluggesellschaft hatte die Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung verweigert, dass es auf die Verspätung beim Abflug und nicht bei der Ankunft am Zielflughafen ankomme. Dem folgten die Richter nicht.
Das Unternehmen EUclaim begrüßte das Urteil. Der Dienstleister bietet ähnlich wie Flightright oder Airplane Reisenden an, ihre Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften durchzusetzen. Nun könnten auch erheblich verspätet beförderte Passagiere mit bisher nicht ausreichender Abflugverspätung ihre Ansprüche gegen Fluggesellschaften zurück bis in das Jahr 2010 geltend machen, kommentierte ein Sprecher am Dienstag.
tko/LTO-Redaktion
EuGH zu Fluggastentschädigung: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8227 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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