Deutschland muss gründlicher prüfen, ob es von der Deutschen Post weitere zu Unrecht gewährte Subventionen zurückfordern kann. Dies entschied der EuGH am Mittwoch. Klagen gegen den zugrunde liegenden Komissionsbeschluss laufen allerdings noch.
Nach Ansicht der EU-Kommission hat Deutschland der Deutschen Post mit dem EU-Binnenmarkt nicht vereinbare Subventionen zukommen lassen, indem es Pensionsbeiträge der Beamten der ehemals staatlichen Post übernahm. In ihrem Beschluss 2012/636/EU fordert die Kommission Deutschland auf, diese Summen zurück zu fordern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab ihr darin am Mittwoch Recht (Urt. v. 06.05.2015, Az. C-674/13). Danach hat Deutschland den Beschluss der Kommission bislang nur unzureichend umgesetzt.
Die EU-Kommission wirft der Bundesrepublik vor, bei der Umsetzung nicht ausreichend zwischen "preisregulierten" und "nicht preisregulierten" Diensten der Post unterschieden zu haben. Diese Unterscheidung ist ausschlaggebend für einen Teil der andauernden gerichtlichen Auseinandersetzung, da Pensionszuschüsse nur für Postbeamte im nicht preisregulierten Dienst zurückgefordert werden müssen.
Rückforderungen nur nötig, wo Post nicht marktbeherrschend ist
Als "preisreguliert" im Sinne des Beschlusses gelten Dienste, bei denen die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehat und die Preiskontrollen nach dem Postgesetz (PostG) unterliegen. Alle anderen Dienste, bei denen die Deutsche Post keine marktbeherrschende Stellung hat und die keinen Preiskontrollen unterliegen, gelten als "nicht preisreguliert". Deutschland und die EU-Kommission stritten bis zum Urteil darüber, wie welche Tätigkeitsbereiche der Deutschen Post einzuordnen seien, insbesondere der Business to Business Lieferservice (B2B).
Während der Bund bei der Umsetzung des Komissions-Beschlusses den B2B-Paketdienst der Deutschen Post als preisreguliert einstufte, erkannte die EU-Kommission darin einen nicht preisregulierten Dienst - und bekam jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) Recht. Die Deutsche Post habe zwar eine marktbeherrschende Stellung bei der Lieferung von Sendungen an Private (Business to Customer, B2C), nicht aber automatisch auch an Unternehmen. Deutschland habe versäumt, wenigstens "eigenständig" zu prüfen, ob der B2B-Paketdienst wirklich ein preisregulierter Dienst ist.
Die Entscheidung des EuGH bedeutet aber noch nicht, dass der Bund umgehend weitere Pensionszahlungen zurückverlangen muss: Derzeit sind sowohl Nichtigkeitsklagen der Bundesrepublik als auch der Deutschen Post selbst gegen den Beschluss 2012/636 anhängig, die dem heutigen Urteil bei Erfolg die Grundlage entziehen würden.
ms/LTO-Redaktion
EuGH zu Deutsche-Post-Subventionen: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15464 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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