Eine nationale Steuer, die bei erstmaliger Zulassung eines Kraftfahrzeugs in einem Mitgliedsstaat erhoben wird, ist mit Unionsrecht nicht vereinbar, wenn durch sie die Einfuhr von in anderen Mitgliedsstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert wird. Dies entschied der EuGH am Donnerstag.
Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) liegt eine rumänische Vorschrift zu Grunde, nach der bei erstmaliger Zulassung eines Kraftfahrzeugs eine Umweltsteuer anfällt. Da dabei nicht zwischen dem Herkunftsland von Fahrzeug und Eigentümer oder zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen unterschieden wird, liegt nach Ansicht des Gerichts keine unmittelbare Diskriminierung vor (Urt. v. 07.04.2011, Az. C 402/09).
Eine mittelbare Diskriminierung durch die Auswirkungen der Steuer sei hinsichtlich neuerer Gebrauchtfahrzeuge ebenfalls nicht gegeben. Zwar falle die Steuer beim Weiterverkauf von bereits im Inland zugelassenen Fahrzeugen nicht erneut an, übersteige aber wegen der vorgesehenen Berücksichtigung der Wertminderung des Fahrzeugs nicht den Restwert der Steuer, der noch im Wert von im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
Bei älteren Fahrzeugen kann es nach Auffassung der Richter aber trotz Berücksichtigung der Wertminderung dazu kommen, dass allein die Steuer bis etwa 30 Prozent des Marktwerts des Fahrzeugs erreichen kann, während gleichartige Fahrzeuge, die auf dem inländischen Gebrauchtwagenmarkt verkauft werden, nicht mit einer solchen Steuer belastet werden.
In diesen Fällen bestehe die Wirkung der gegenständlichen Vorschrift darin, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung in Rumänien zu erschweren. Die Regelung verstoße daher gegen Unionsrecht.
eso/LTO-Redaktion
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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2973 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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