Der EuGH stellt in seinem Urteil vom Donnerstag fest, dass eine spanische Regelung über die Bedingungen für die Ansiedlung großer Einzelhandelseinrichtungen im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien nicht mir der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Nach der Regelung bedarf jede Neueröffnung einer großen Einzelhandelseinrichtung im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien der vorherigen Einholung einer Erlaubnis. Für die potentiellen Ansiedlungsgebiete und für die Verkaufsfläche werden dieser Einrichtungen Beschränkungen vorgesehen.
Diese Bestimmungen sind nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geeignet, für Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten die Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien weniger attraktiv zu machen (Urteil in der Rechtssache C-400/08).
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der vorliegenden Art durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Derartige zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind unter anderem der Umweltschutz, die Raumordnung und der Verbraucherschutz.
Rein wirtschaftliche Ziele stellen dagegen keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar. Beschränkungen in Bezug auf den Standort und die Größe von Einzelhandelseinrichtungen seien zwar geeignete Mittel, um die vom Königreich Spanien genannten Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen, doch habe Spanien keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass die Beschränkungen zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich seien.
Angesichts dieser fehlenden Erläuterung und der spürbaren Auswirkungen der in Rede stehenden Beschränkungen der Möglichkeit zur Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen in Katalonien stellt der Gerichtshof fest, dass die spezifischen Beschränkungen großer Einzelhandelseinrichtungen hinsichtlich Standort und Größe nicht gerechtfertigt sind.
cla/LTO-Redaktion
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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2863 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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