Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht einen schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechtecharta und erklärt die EU-Geldwäscherichtlinie zu Teilen für ungültig.
Um Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus entgegenzuwirken, enthält die Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union eine Bestimmung, wonach Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft in allen Fällen für die Öffentlichkeit einsehbar sein müssen. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstoßen die entsprechenden Teile der Richtlinie gegen Unionsrecht (Urt. v. 22.11.2022; Az. C-37/20, C-601/20).
Der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in die durch die in Art. 7 und Art. 8 der Charta gewährleisteten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens sowie auf den Schutz personenbezogener Daten sei weder auf das absolut Erforderliche beschränkt, noch stehe er in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, so die Große Kammer des Gerichts.
Die Kläger hatten sich zunächst ohne Erfolg gegen ein im Jahr 2019 in Luxemburg erlassenes Gesetz zur Registrierung wirtschaftlicher Eigentümer gewandt, mit dem die Richtlinie umgesetzt wurde. Die gesammelten Informationen wurden – unter anderem über das Internet – der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Kläger argumentierten mit der Gefahr von Erpressungen oder Entführungen und wollten den Zugang zu sensiblen Informationen einschränken lassen.
Nach Ansicht des EuGH ermöglichten es die verbreiteten Angaben einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen. Der Schutz gegen einen möglichen Missbrauch der Informationen sei nicht ausreichend und die entsprechende Bestimmung in der Richtlinie ungültig.
sts/LTO-Redaktion
EuGH-Urteil zu Gesetz in Luxemburg: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50245 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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