EuGH-Schlussanträge: Die Star-Taxi-App ist etwas anderes als Uber

10.09.2020

Anders als andere Taxi-Apps stützt sich die rumänische Star-Taxi-App auf das national bestehende Taxi-Netz. Entsprechend sei sie ein Dienst der Informationsgesellschaft und damit zulassungsfrei, so der Generalanwalt.

Generalanwalt Maciej Szpunar hat in seinen Schlussanträgen vom Donnerstag ausgeführt, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen, ein Dienst der Informationsgesellschaft ist. Damit gilt ein solcher Dienst entsprechend der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr als zulassungsfrei.

2017 hat Bukarest - dort hat die Gesellschaft, die die Star-Taxi-App betreibt, ihren Sitz - bestimmt, dass sogenannte "Dispatching"-Dienste einer Zulassung bedürfen. Der rumänische Star-Taxi-App-Betreiber sollte daraufhin umgerechnet circa 930 Euro Strafe zahlen, weil er seine Tätigkeit nicht anmeldete. Er berief sich allerdings auf die Zulassungsfreiheit, die er als Dienst der Informationsgesellschaft genieße. Die Star-Taxi-App stellt eine direkte Verbindung zwischen Taxifahrern und Kunden her, übermittelt aber weder Anfragen an den Taxifahrer noch legt sie den Fahrpreis fest. 

Das zuständige Landgericht Bukarest hatte sich zur Klärung von Unionsrechtsfragen an den Europäische Gerichtshof (EuGH) gewandt.

Dessen Generalanwalt Szpunar erklärte nun, dass ein Dienst der Informationsgesellschaft vorliege, wenn diese "gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf eines Empfängers der Dienstleistung erbracht wird". Dies sei bei der Star-Taxi-App der Fall. 

Der Dienst sei auch nicht untrennbar mit einer anderen Dienstleistung verbunden, denn die App habe keine Kontrolle darüber, wie der Taxifahrer die Beförderungsleistung erbringe. Sie unterscheide sich von umstrittenen Diensten wie dem Taxivermittler Uber oder ähnlichen Dienstleistungen dadurch, dass Star-Taxi auf dem bestehenden Taxiverkehrsdienst aufbaue, so Szpunar. Die App sei für die Hauptdienstleistung, die Beförderung, zwar nützlich, aber gerade nicht wesentlich. 

Ob die EU-Dienstleistungsrichtlinie, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, Regelungen zur Ausübung einer Dienstleistung zu treffen, anwendbar ist, muss nun das nationale Gericht prüfen. Entscheidend ist hier nun, "ob es zwingende Gründe des Allgemeininteresses gibt, die die Zulassungspflicht von Taxi-Dispatchingdiensten rechtfertigen", heißt es in den Schlussanträgen.

vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH-Schlussanträge: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42768 (abgerufen am: 04.10.2024 )

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