EuGH-Generalanwalt zu Hartz IV für Ausländer: Deutschland darf Sozialleistungen verweigern

20.05.2014

Wer nur nach Deutschland kommt, um Sozialleistungen zu beziehen, dem können die Behörden das Geld verweigern. Das sieht das deutsche Recht derzeit vor. Der EuGH könnte dies bald absegnen. Generalanwalt Wathelet hat jedenfalls keine Bedenken. Am Dienstag hat er seine Schlussanträge vorgelegt.

Das Jobcenter Leipzig hatte sich geweigert, einer rumänischen Mutter und ihrem Sohn Hartz IV zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Leipzig sollte über die Rechtmäßigkeit entscheiden, was ihm allerdings nicht leicht fiel. Denn Unsicherheit herrschte bei der Frage, ob es gegen Unionsrecht verstößt, Ausländern unter bestimmten Bedingungen Sozialleistungen zu verweigern. Also fragte das Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser wird hierüber demnächst entscheiden müssen (Az. C-333/13).

Nach deutschem Recht besteht kein Anspruch, wenn der Betroffene nur einreist, um Sozialleistungen zu kassieren oder sich eine Beschäftigung zu suchen. So schreibt es § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) vor. Die Vereinbarkeit dieser Norm mit Unionsrecht ist zuletzt von deutschen Gerichten unterschiedlich bewertet worden. So kam das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zu der Erkenntnis, dass ein pauschaler Ausschluss von EU-Ausländern unionsrechtswidrig sei. Auch das Bundessozialgericht (BSG) hatte im vergangenen Dezember den EuGH angerufen.

Wer länger bleiben will muss selbst zahlen

Am Dienstag stellte Generalanwalt Melchior Wathelet zunächst seine Schlussanträge in der Sache des SG Leipzig, die für die Richter allerdings nicht bindend sind. Demnach verstoße es nicht gegen Unionsrecht, Sozialleistungen zu verweigern, wenn der Betroffene keine Verbindung zur Bundesrepublik hat und das Sozialhilfesystem übermäßig belastet wird.

Dies müsse allerdings nachgewiesen werden können, gab er zu bedenken. Deutschland gehe jedoch zurecht davon aus, dass derjenige, der nur einreist um Sozialhilfe zu empfangen oder Arbeit zu suchen, eine solche Verbindung zum Einreiseland nicht aufweisen kann.

Wathelet wies darauf hin, dass es Unionsbürgern aber gestattet sein müsse, sich für drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, solange sie die dortigen Sozialsysteme nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Wer hingegen länger bleiben wolle, müsse über die nötigen Mittel verfügen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH-Generalanwalt zu Hartz IV für Ausländer: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12029 (abgerufen am: 04.10.2024 )

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