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EuGH-Generalanwältin: Sprachtests für einreisende Ehepartner zulässig

19.03.2015

Prüfung

© Robert Kneschke - Fotolia.com

Ein niederländisches Gesetz beschäftigt derzeit den EuGH. Wollen drittstaatsangehörige Ehepartner zu ihren in Holland lebenden Partnern nachreisen, müssen sie erst einen Sprachtest bestehen. Laut Generalanwältin Kokott ist das mit EU-Recht vereinbar - solange es nicht allzuviel Geld kostet.

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Eine Integrationsprüfung für nachreisende Ehepartner, mit der vornehmlich Kenntnisse der Landessprache nachgewiesen werden soll, ist grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar. Zu diesem Ergebnis kommt Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen, die sie am Donnerstag den Luxemburger Richtern vorgelegt hat. Ein solcher Test dürfe aber nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen, wie etwa einer zu hohen Gebühr.

Wollen Ehepartner aus einem Drittstaat zu ihren Partnern in die Niederlande nachreisen, müssen sie grundlegende Kenntnisse der niederländischen Sprache nachweisen. Die Prüfungsgebühr beträgt 350 Euro. Zur Vorbereitung bieten die Niederlande ein Selbststudienpaket in 18 Sprachen an, welches noch einmal 110 Euro kostet. Der Raad van State, eines der niederländischen Verfassungsorgane, hat beim Europaischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob diese Integrationsprüfung mit der Richtlinie über Familienzusammenführung vereinbar ist. Er hat über die Fälle einer Aserbaidschanerin und einer Nigerianerin zu entscheiden, die sich beide auf körperliche bzw. psychische Leiden berufen und so von der Prüfung befreit werden wollen.

Damit muss sich der EuGH erneut mit Sprachtests für Drittstaatsangehörige auseinandersetzen. Schon vor einigen Monaten entschieden die Richter über die Vereinbarkeit einer vergleichbaren deutschen Regelung, die allerdings nur für türkische Ehepartner galt. Im Juli 2014 kippten die Richter das deutsche Gesetz zwar, jedoch nur, weil dem das zwischen Deutschland und der Türkei einst geschlossene Assoziierungsabkommen entgegenstehe. Grundsätzlich aber, das deutete sich schon im Sommer an, hatten die Luxemburger Richter an einer Integrationsprüfung nicht viel auszusetzen, solange sie für die Betroffenen zumutbar sei.

US-Amerikaner und Kanadier sind befreit

Ganz ähnlich liest sich nun das Ergebnis von Generalanwältin Juliane Kokott. Sie hält eine Integrationsprüfung für zulässig, weil Kenntnisse der Landessprache eine wesentliche Voraussetzung für die Integration seien. Nicht nur die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt würden dadurch verbessert, auch sei es mit einschlägigen Sprachkenntnissen eher möglich, sich in Notsituationen selbstständig um Hilfe zu bemühen oder Missverständnissen und Rechtsverstößen zu entgehen.

Dies sind auch die Motive des niederländischen Gesetzgebers, der die Ausgangslage der Nachziehenden hierdurch in erster Linie verbessern will. Dass gleichzeitig Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten, wie etwa den USA oder Kanada, vom Test freigestellt sind, muss aus Sicht der Generalanwältin  nicht zur Inkohärenz der Regelung führen. Die EU-Richtlinie sehe nämlich eine Privilegierung aufgrund bilateraler Übereinkünfte vor.

Prüfungsgebühr von 350 Euro wohl zu hoch

Zudem kennt das niederländische Gesetz eine Befreiungsmöglichkeit für Härtefälle. Eine solche Härtefallregelung ist laut Kokott auch unabdingbar, damit der Sprachtest überhaupt mit EU-Recht konform sein kann. Er darf nämlich keine unverhältnismäßige Belastung für die nachreisenden Ehepartner sein.

Wann ein solcher Fall gegeben ist, lässt sich nur schwer pauschal beschreiben. Die Generalanwältin formuliert es in ihren Schlussanträgen so: Es sei unverhältnismäßig und mit EU-Recht nicht vereinbar, wenn die Integrationsprüfung auch dann verlangt werde, wenn es dem Nachzugswilligen unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage nicht zumutbar sei oder wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles Gründe vorlägen, die trotz nicht bestandener Prüfung einen Nachzug dennoch gestatten. Der Raad van State wird im Falle der Nigerianerin und der Aserbaidschanerin entscheiden müssen, ob sie sich auf die Härtefallregelung berufen dürfen.

Unzumutbar kann, das stellt Kokott klar, der Integrationstest nicht nur bei einem schlechten Gesundheitszustand, sondern auch bei anderen Faktoren sein. Mangelnde kognitive Fähigkeiten und ein schlechter Bildungsstand des Betroffenen zählt sie ebenso auf wie nicht verfügbares Lernmaterial und auch die hiermit verbundene finanzielle Belastung mit Blick auf den von den Niederlanden angebotenen Vorbereitungskurs. Letzterem steht Kokott durchaus kritisch gegenüber, indem sie anmerkt, dass nicht jeder Betroffene eine der 18 verfügbaren Sprachen beherrsche. Somit werde man nicht immer erwarten können, dass jemand sich zunächst eine der Schulungssprachen aneigne, um dann mit deren Hilfe die eigentliche Prüfungsvorbereitung zu beginnen.

Ohnehin dürfe der Test nicht für eine solche finanzielle Belastung sorgen, dass alleine hierdurch Menschen daran gehindert werden könnten, zu ihren Partnern nachzureisen. Ein Betrag von 350 Euro sei in weiten Teilen der Welt viel Geld und damit möglicherweise ein unverhältnismäßiges Hindernis.

una/LTO-Redaktion

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EuGH-Generalanwältin: Sprachtests für einreisende Ehepartner zulässig . In: Legal Tribune Online, 19.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14995/ (abgerufen am: 07.02.2023 )

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