Schlussanträge zu Fristen für Familienzusammenführung: Rechts­wid­rige deut­sche Praxis darf nicht zu Lasten der Flücht­linge gehen

30.10.2025

Der Anspruch auf Familienzusammenführung besteht, auch wenn Minderjährige im Laufe des Asylverfahrens volljährig werden. Eine unionsrechtswidrige deutsche Praxis darf dabei nicht zu Lasten der Flüchtlinge gehen, so der Generalanwalt.

Seit Jahren laufen Debatten über das Recht auf Familienzusammenführung, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens volljährig wird – und noch immer gibt es trotz Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) offene Fragen. Zu einer hat sich jetzt der Generalanwalt positioniert (Schlussanträge v. 30.10.2025, Az. C-571/24). 

Bereits im Jahr 2018 urteilte der EuGH, dass lange Verfahrensdauern nicht zu Lasten der Schutzsuchenden gehen können – das Recht auf Familienzusammenführung für Asylbewerber also auch besteht, wenn unbegleitete Minderjährige im Laufe des Asylverfahrens volljährig werden (Urt. v. Urt. v. 12.04.2018, Az. C-550/16). Der Antrag auf Zusammenführung muss allerdings grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden, entschied der EuGH – und korrigierte damit die bis dahin anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Dieses hatte den Anspruch mit Erreichen der Volljährigkeit generell verneint.

Doch was gilt für die Familienzusammenführung von den seinerzeit Minderjährigen, die vor Verkündung des EuGH-Urteils von 2018 volljährig wurden? Dazu legte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg dem EuGH Fragen vor. Nachdem das VG den Antrag zuvor abgelehnt hatte, hatte das OVG nämlich Zweifel, dass die Dreimonatsfrist zu Lasten des einstigen Minderjährigen gehen kann.

Anerkennung als Flüchtling schon ein Jahr vor dem EuGH-Urteil

Ein Syrer hatte als Minderjähriger seinen Asylantrag gestellt. Im Laufe des Verfahrens wurde er volljährig, danach erst kam die Anerkennung als Flüchtling – und fast noch ein Jahr später erging est das EuGH-Urteil C-550/16. Seine Eltern – in der Türkei lebende Syrer – hatten bis dahin keinen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Ursprünglich, weil ein solcher Antrag erst nach der Anerkennung des Sohnes als Flüchtling gestellt werden konnte. Und danach nicht, weil sie ihn wegen der Rechtsprechung des BVerwG für aussichtslos hielten. 

Keine zwei Wochen nach Verkündung des EuGH-Urteils, mit Schreiben vom 24. April 2018, beantragte der junge Mann aber die Familienzusammenführung und vorsorglich auch die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Auch seine Eltern beantragten innerhalb von drei Monaten nach dem Urteil entsprechende Visa in der Türkei. Das alles geschah also ein gutes Jahr nach Anerkennung des Sohnes als Flüchtling, aber innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des wegweisenden EuGH-Urteils. 

Generalanwalt: Frist läuft erst ab Kenntnis des Urteils

Dem Generalanwalt Jean Richard de la Tour reicht das für den Anspruch. In einem solche Fall sollte nach seiner Ansicht keine starre Dreimonatsfrist ab Verkündung gelten. Vielmehr sollte die Frist erst laufen, wenn die Familie oder der einstige Minderjährige Kenntnis von dem Urteil erlangt. Der Antrag sollte allerdings spätestens innerhalb von sechs Monaten ab der Verkündung des Urteils gestellt werden müssen, so sein Vorschlag an das Gericht. Ausnahmen hält er aber für möglich, das müssten ggf. die nationalen Gerichte in den jeweiligen Einzelfällen prüfen. 

Dazu stellte der Generalanwalt noch mal klar, dass ein EuGH-Urteil auf ein Vorabentscheidungsersuchen nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch wirkt: Die Rechtslage galt also "schon immer", der EuGH erklärt lediglich, wie sie bereits zu verstehen und anwenden gewesen wäre. 

Die deutsche Rechtsprechung, mit der die Familienzusammenführung bei Erreichen der Volljährigkeit versagt wurde, war also unionsrechtswidrig – und das nicht erst mit Verkündung des entsprechenden EuGH-Urteils. Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des Minderjährigen hätte dessen Asylantrag sogar bevorzugt geprüft werden müssen, das Verfahren dauerte aber elf Monate – und damit nach Ansicht des Generalanwalts deutlich zu lange. Schon allein darin liege ein Verstoß gegen Art. 31 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU, wonach das Verfahren innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden gewesen wäre.

Doch es kam ein weiterer Verstoß gegen Unionsrecht hinzu: Nach der Verkündung des EuGH-Urteils im Jahr 2018 hätten die deutschen Behörden und Gerichte ihre Versagenspraxis einstellen müssen. Das taten sie allerdings nicht, sondern lehnten vielmehr den dann gestellten Antrag auf Familienzusammenführung mit Verweis auf die abgelaufenen Fristen ab. Es hätte aber auf der Hand gelegen, so der Generalanwalt, dass die deutschen Behörden und Gerichte bei einem solchen Sachverhalt dem jungen Mann und seiner Familie keine Fristversäumnis vorhalten würden. Immerhin war die Dreimonatsfrist zur Stellung des Antrags vor dem EuGH-Urteil weder dem Grundsatz noch der Dauer nach förmlich festgelegt.

Altersgrenze von 21 Jahren für Familienzusammenführung "nicht angebracht"

Es sei nun Sache des OVG, so der Generalanwalt, "die volle Wirksamkeit" von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86 zu gewährleisten. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit würde dies bedeuten, die durch den Unionsrechtsverstoß verursachten rechtswidrigen Folgen zu beseitigen und insbesondere den bei betroffenen Personen entstandenen Schaden zu beheben (EuGH Urt. v. 10.03.2022, Az. C-177/20). 

Die Bundesregierung hatte in diesem Verfahren noch vorgeschlagen, eine maximale Altersgrenze von 21 Jahren für die Familienzusammenführung auszusprechen. Das hält der Generalanwalt aber weder für nötig noch für "angebracht". Eine solche Entscheidung würde u.a. die Vorlagefrage zu stark erweitern, außerdem sollten dazu der Unionsgesetzgeber und die Mitgliedstaaten gehört werden.

Nun muss der EuGH entscheiden, ob er sich den Schlussanträgen des Generalanwaltes anschließt. Das ist mit Blick auf die übliche Praxis des Gerichtshofs und seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schutz der Familie zu erwarten. 

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Schlussanträge zu Fristen für Familienzusammenführung: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58503 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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