EU-Bürger, die lange in einem anderen Mitgliedstaat leben und dort gut integriert sind, können nach Auffassung des Generalanwalts nicht ohne weiteres ausgewiesen werden. Auch nicht, wenn sie straffällig geworden sind.
Wer als EU-Bürger lange in einem anderen Mitgliedstaat lebt und dort gut integriert ist, genießt nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) verstärkten Schutz vor Ausweisung. Voraussetzung sei, dass man sich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben habe, erklärte Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen am Dienstag in Luxemburg (Az. C-316/16 und C-424/16).
Es ging u.a. um einen Fall aus Deutschland, in dem die Ausländerbehörde einem hier aufgewachsenen Griechen nach einem Überfall auf eine Spielhalle die Aufenthaltserlaubnis entzogen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bat den EuGH um Rat, ob das nach der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG möglich ist.
Die Richtlinie legt fest, dass EU-Bürger, die durch fünf Jahre ununterbrochenen Aufenthalt ein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden können. Gleiches gilt für Unionsbürger, die "in den letzten zehn Jahren" ihren Aufenthaltsort in einem anderen EU-Staat als dem Herkunftsland hatten.
Voraussetzung für einen verstärkten Ausweisungsschutz sei das Daueraufenthaltsrecht, erklärte der Generalanwalt. Ausschlaggebend sei ebenfalls der Grad der Integration im Aufnahmeland. Auch Abwesenheiten oder Gefängnisaufenthalte könnten in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einbezogen werden, wenn durch sie die Integrationsverbindungen nicht abrissen. Die Beurteilung der Integrationsverbindung sei aber nicht nur auf die Kriterien der dauerhaften Niederlassung und des Fehlens jeglicher Verbindungen zum Herkunftsmitgliedstaat beschränkt. Vielmehr seien die im Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen. Wann der EuGH entscheiden wird, steht noch nicht fest.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Schlussanträge zur Ausweisung von EU-Bürgern: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25201 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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