Generalanwalt zum Auslieferungsersuchen der USA: Du musst dann mal weg

von Tanja Podolski

21.11.2017

Deutschland darf Unionsbürger an die USA ausliefern. Zwar sei das Recht auf Freizügigkeit und das Verbot der Diskriminierung verletzt, das sei aber gerechtfertigt, meint Generalanwalt Bot.

Es gibt ein Auslieferungsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den USA. Die Mitglieder der Union können daher Auslieferungsersuchen nachkommen, wenn sich ein EU-Bürger in einem der Mitgliedstaaten aufhält. Weder das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) noch das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV schließen dieses Vorgehen aus, meint Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen (v. 21.11.2017, Az.  C-191/16).

Der Fall ist schnell erzählt: Ein Italiener wurde in den USA beschuldigt, an einem wettbewerbswidrigen Kartell teilgenommen zu haben. Im Jahr 2010 erging in den USA ein Haftbefehl gegen ihn, 2013  nahmen ihn Beamte der Bundespolizei bei einer Zwischenlandung in Frankfurt fest. Nach Auslieferungshaft, formellem Auslieferungsersuchen, seinem Rechtsschutzersuchen bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und schließlich der Bewilligung seiner Auslieferung durch die Bundesregierung wurde der Italiener schließlich in die USA ausgeliefert. Dort wurde er zu einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Noch vor der Auslieferung hatte der Italiener vor dem Landgericht (LG) Berlin Klage erhoben. Er beantragte, die Haftung der Bundesrepublik für die Bewilligung seiner Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika festzustellen und Deutschland zudem zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen.

Kein Vorrang des europäischen Haftbefehls

Um eine Haftung der Bundesrepublik zu begründen, müssten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) drei Voraussetzungen erfüllt sein: Das betreffende Unionsrecht muss anwendbar sein, dem Kläger subjektive Reche verleihen, ein hinreichender Verstoß gegen diese Norm muss vorliegen und es muss einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden geben (EuGH, Urt. v. 15.11.2016, Az. C-268/15).

Der Generalanwalt hat klargestellt, dass der Fall sehr wohl Unionsrecht betreffe, allein schon, weil das Auslieferungsabkommen zwischen der EU und den USA geschlossen sei. Gehe es um Unionsbürger, die sich in einem Mitgliedsland aufhalten, übten diese zudem ihr Recht auf Freizügigkeit aus – und damit müsse zwangsläufig auch das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewendet werden.

Nun hat Deutschland in Art. 16 Grundgesetz die Regel aufgestellt, seine Staatsbürger nicht auszuliefern. Zwar stelle es eine Diskriminierung dar, wenn die eigenen Bürger nicht, welche aus Mitgliedstaaten hingegen ausgeliefert würden.  Zudem könne das Rechts auf Freizügigkeit beeinträchtigt sein, wenn diese Bürger sich aufgrund der Gefahr einer Auslieferung nicht mehr frei innerhalb Europas bewegten. Diese Rechtsverletzungen seien  allerdings gerechtfertigt, meint Bot.

Und zwar aus dem Grund, der Gefahr der Straflosigkeit entgegenzuwirken. Zum einen hätte Deutschland selbst  – so die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, die das LG Berlin überprüfen müsse - kein Strafverfahren gegen den Italiener führen können. Es habe Italien über das US-Ersuchen informiert und aus Rom kein Übernahmeersuchen bekommen.

Im Übrigen müsste berücksichtigt werden, dass es den Mitgliedstaaten häufig mangels hinreichender Informationen über die Tatumstände nicht möglich sei, für ihre Staatsbürger einen internationalen Haftbefehl auszustellen und sie selbst strafrechtlich zu verfolgen. Generalanwalt Bot meint daher, einem Europäischen Haftbefehl sei gegenüber einem Auslieferungsersuchen nicht systematisch Vorrang einzuräumen, und ging damit auf die Tragweite des Urteils vom 6. September (Az. C-182/15) ein.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, Generalanwalt zum Auslieferungsersuchen der USA: Du musst dann mal weg . In: Legal Tribune Online, 21.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25635/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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