Die EU-Staaten können Abschiebehaftzentren in Drittstaaten einrichten. Solange die Rechte der Migranten gewahrt werden, spricht das Unionsrecht nicht dagegen, meint der Generalanwalt am EuGH. Es geht um das Albanien-Modell von Italien.
Solange der Mitgliedstaat sicherstellt, dass die Rechte der Migranten gewahrt werden, spricht nichts gegen die Einrichtung von Rückführungshaftzentren im Ausland. So sieht es der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Nicholas Emilou (Anträge v. 23.04.2026, Az. C-414/25 Sedrata). Die Schlussanträge sind ein Entscheidungsvorschlag und für den Gerichtshof nicht bindend.
In dem Verfahren geht es um das Albanien-Modell: Italiens rechte Ministerpräsidentin Giorgia Meloni will in dem Nicht-EU-Land Geflüchtete unterbringen. Italien und Albanien hatten dazu bereits im November 2023 ein Protokoll unterzeichnet. Die Rückführungs- und Haftzentren liegen danach auf albanischem Staatsgebiet, unterstehen aber der italienischen Gerichtsbarkeit.
Zwei Migranten wurden auf dieser Grundlage in Italien inhaftiert und zur Abschiebung nach Albanien verlegt, wo sie einen Asylantrag stellten. Es wurden dann neue Abschiebeanordnungen erlassen und dem Berufungsgericht Rom zur Bestätigung vorgelegt. Das Gericht verweigerte die Aufrechterhaltung der Anordnung, es hielt sie für unvereinbar mit dem Unionsrecht. Die Behörden legten Rechtsmittel zum Kassationsgerichtshof in Rom ein, der den EuGH für ein Vorabentscheidung ersuchte.
EU-Land muss Wahrung der Rechte sicherstellen
Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass weder die Rückführungsrichtline (2008/115/EG) noch die Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) einer Inhaftierung in einem Haftzentrum in einem Drittland entgegenstehen. Das gelte auch für die Inhaftierung Minderjähriger. Zuständig bleibe aber das EU-Land, und das müsse sicherstellen, dass die Rechte der Migranten umfassend gewahrt werden.
Der Generalanwalt nannte dazu exemplarisch das Recht auf juristischen Beistand, sprachliche Unterstützung und den Kontakt zur Familie, den zuständigen Behörden und der Gerichte sowie der Gesundheitsversorgung. Bei Minderjährigen müsse auch das Recht auf Bildung sichergestellt werden.
Sollte ein nationales Gericht feststellen, dass die Inhaftierung rechtswidrig ist, müsse der EU-Staat schnell dafür sorgen, dass die Migranten nach Italien zurückgebracht und freigelassen werden.
Italien hat noch nicht gewonnen
"Der Generalanwalt hält die italienischen Zentren zwar als solche für rechtmäßig. Allerdings müssen zugleich die zahlreichen und großzügigen Schutzvorschriften der aktuellen und künftigen Asylgesetzgebung beachtet werden", teilt Prof. Dr. Daniel Thym, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität Konstanz, auf LTO-Anfrage mit.
Er verweist darauf, dass die nationalen italienischen Gerichte noch beurteilen müssen, ob das bei den zwei ausreisepflichtigen Migranten, deren Asylanträge abgelehnt worden waren, tatsächlich der Fall war. "Da diese in Italien traditionell streng prüfen und häufig zu Gunsten von Migranten entscheiden, könnte die Regierung von Giorgia Meloni im konkreten Fall sehr wohl noch verlieren", meint Thym.
Für ihn war das Ergebnis der Schlussanträge juristisch jedoch "nicht anders zu erwarten". Schließlich habe der EU-Gesetzgeber ausgefeilte Schutzvorschriften niedergelegt. Daran würden auch die neuen Asylrechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die im Juni in Kraft treten, im Wesentlichen nichts ändern. "Früher oder später wird der Ruf nach einer Verschärfung dieser EU-Asylgesetze lauter werden", so Thym. "Denn die verlangen weiterhin ausführliche Einzelfallprüfungen, die eine Migrationskontrolle auf dem Staatsgebiet und in Drittstaaten gleichermaßen erschweren".
Drittstaaten-Modelle rechtlich "nicht trivial"
Drittstaaten-Modelle werden seit Jahrzehnten überlegt, geprüft und bislang oft verworfen. Das GEAS sieht die Durchführung von Asylverfahren in Drittstaaten unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Für Thym ist die Auslagerung von Asylverfahren zwar "keine Zauberlösung". Es könne aber ein Puzzlestück in einem Gesamtansatz sein: "Die Kritik, die Auslagerung sei per se und immer menschenrechtswidrig ist ebenso falsch wie die Annahme, die EU könnte damit alle Probleme und Defizite im Asylsystem magisch auflösen." Eine rechtmäßige Umsetzung von Drittstaatenmodellen sei aber nicht trivial.
Großbritannien hatte Asylverfahren in Ruanda durchführen wolle. Der Supreme Court in London hatte die Pläne gestoppt, weil das Modell keine individuelle Prüfung des Rechts auf Asyl vorsah; mit dem folgenden Regierungswechsel wurden die Pläne beendet. Auch die Bundesrepublik prüfte die Möglichkeit der Auslagerung von Asylverfahren und hält diese grundsätzlich für möglich.
Die Pläne Italiens hatten den EuGH schon vorher beschäftigt. So hatte er anlässlich einer Vorlage aus Italien zu diesem Komplex die Hürden bei der Bestimmung von sicheren Herkunftsländern für beschleunigte Asylverfahren erhöht (Urt. v. 01.08.2025, Az. C‑758/24, C‑759/24).
tap/LTO-Redaktion
Schlussanträge zu Rückführungszentren in Drittstaaten: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59797 (abgerufen am: 16.05.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag