Universitäten dürfen ihre Bücher digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen bereitstellen. Sie müssen damit aber bestimmte Zwecke verfolgen. Einen USB-Anschluss zum Abspeichern von Auszügen darf es an den Terminals aber nicht geben. Das findet Generalanwalt Niilo Jääskinen.
Noch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nicht entschieden. Wenn er sich aber an die Schlussanträge des Generalanwalts hält, wäre der Weg für elektronische Leseplätze in Bibliotheken frei. Niilo Jääskinen sieht grundsätzlich keinen Urheberrechtsverstoß darin, einzelne Bücher zu digitalisieren. Erlaubt sei dies etwa für Werke, die nur in schlechter physischer Form vorhanden sind. Für Verlage, die selbst E-Books anbieten, hat Jääskinen zusätzlich schlechte Nachrichten: Nach seiner Ansicht sind Bibliotheken nicht verpflichtet, diese zu erwerben (Az. C-117/13).
Der EuGH hat in dem Fall der Technischen Universität Darmstadt gegen den Verlag Eugen Ulmer zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte hierzu bisher kein Urteil fällen. Zwar erlaubt § 52b Urhebergesetz (UrhG), die Rechte von Urhebern oder Rechteinhabern einzuschränken, um elektronische Leseplätze anbieten zu können. In Karlsruhe wollte man aber wissen, ob diese Regelung auch gilt, wenn der Rechteinhaber seinerseits digitalisierte Werke vertreibt und der Bibliothek deren Nutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Ganz sicher war man sich auch nicht in der Frage, ob §52b UrhG für sämtliche Druckwerke einer Bibliothek gelte und ob die digitalisierten Werke von den Lesern wiederum am Terminal auf USB-Sticks abgespeichert oder ausgedruckt und mitgenommen werden dürften.
Kein Freifahrtschein für Bibliotheken
Der Generalanwalt stellte nun fest, dass sich Bibliotheken nicht an die Verlage halten und deren E-Books erwerben müssen. Verlage könnten das nur dann fordern, wenn sie im Vorfeld entsprechende Verträge mit den Bibliotheken abgeschlossen hätten. Der Verlag Eugen Ulmer hat eine solche Abrede mit der Uni Darmstadt nicht.
Die Richtlinie erlaube es allerdings nicht, einen kompletten Bestand zu digitalisieren. Für jedes einzelne Werk müsse es einen hinreichenden Grund für eine Digitalisierung geben. Wenn ein Buch bereits alt, zerbrechlich oder selten sei, stünde der Digitalisierung nichts im Wege, da dies dem Schutz des Werkes diene. Unzulässig sei es, wenn die Bibliothek nur deshalb E-Books selbst herstelle, um nur wenige Exemplare zu kaufen.
Abspeichern nein, ausdrucken ja
An der Uni Darmstadt ist es bisher auch möglich, Auszüge aus einzelnen Werken auf einem USB-Stick abzuspeichern. Hier vertritt Jääskinen eine klare Haltung. Das erlaube das Unionsrecht den Nutzern nicht. Die Rechte des Urhebers bzw. des Rechteinhabers könnten nur eingeschränkt werden, wenn es um die Wiedergabe des Werkes geht. Mit dem Abspeichern oder Verkörpern des Werkes ermögliche die Universität aber eben nicht nur die Wiedergabe des Werkes, sonder auch dessen Verbreitung.
Was das Ausdrucken einzelner digitalisierter Seiten angehe, könne dies allerdings von anderen Regelungen gedeckt sein, stellte der Generalanwalt klar. Hier mache es keinen Unterschied, ob ein Leser eine Buchseite fotokopiere oder die eines E-Books ausdrucke.
una/LTO-Redaktion
Schlussanträge vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12203 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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