Der EuGH hat erneut über eine Vorlagefrage des BGH zum Framing zu entscheiden. Nun stellte der Generalanwalt seine Schlussanträge, wonach das Framing nach EU-Recht nicht erlaubnispflichtig ist.
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Szpunar vertritt in seinen Schlussanträgen die Rechtsauffassung, dass sogenanntes Framing nach EU-Recht nicht erlaubnispflichtig ist. Sogenanntes Inline Linking sei es im Gegensatz dazu allerdings schon (Rs. C-392/19). Die Schlussanträge beziehen sich auf eine Frage, die der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellt hat. Mit dem Thema Framing hat sich der EuGH in Vergangenheit schon öfter auseinandersetzen müssen.
Die Frage hat sich aus einem Gerichtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) und der klagenden Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) entwickelt. Die DDB bietet eine Website an, auf der Links digitalisierter Inhalte abrufbar gemacht werden, die jedoch in externen Webportalen abgespeichert sind. Dafür nutzt die DBB Vorschaubilder dieser digitalen Inhalte, welche wiederum urheberrechtlich geschützt sind. Daher wollte die DBB mit der VG Bild-Kunst, die die Rechte der Rechteinhaber an den Vorschaubildern wahrnimmt, einen Nutzungsvertrag abschließen.
Die VG Bild-Kunst möchte diesen Vertrag aber nur schließen, wenn die DBB sich verpflichtet, wirksame technische Maßnahmen zum Schutz der Werke gegen Framing zu ergreifen. Das lehnte die DBB ab und erhob Festellungsklage, dass die VG Bild-Kunst zum Abschluss des Vertrags ohne eine solche Klausel verpflichtet sei. Dieses Verfahren zog sich bis zum BGH, der den EuGH angerufen hat.
Framing: Das Publikum bleibt dasselbe
Der EuGH muss entscheiden, ob Framing eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der EU-Richtlinie 2001/29 (Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts) darstellt. Unter Framing fällt - vereinfacht gesagt - ein Vorgang, bei dem externe Inhalte im Internet auf der eigenen Website zugänglich gemacht werden, häufig geschieht das per Verlinkung.
Laut Szpunar liegt eine öffentliche Zugänglichmachung hier nicht vor, da durch Framing das Werk keinem neuen Publikum eröffnet werde. Framing bedürfe daher auch nicht der Erlaubnis des Rechteinhabers. Die sei nur bei der ursprünglichen öffentlichen Zugänglichmachung des Werks auf der eigenen Website notwendig. Beim Einsatz von Framing sei hingegen davon auszugehen, dass diese Erlaubnis erteilt wurde. Das gelte auch dann, wenn durch Framing technische Maßnahmen, die das Framing eigentlich verhindern sollten, umgangen werden. Das Publikum bleibe gleich: Das der Zielwebsite des Links.
Hinsichtlich der technischen Maßnahmen stellt der Generalanwalt außerdem fest, dass die Mitgliedstaaten nach der EU-Richtlinie grundsätzlich verpflichtet seien, einen Rechtsschutz gegen die Umgehung solcher technischen Maßnahmen sicherzustellen. Das aber auch nicht im Falle des Framings, denn dem Rechteinhaber müsse schließlich nur dann Rechtsschutz gewährt werden, wenn er eine Erlaubnis erteilen muss, von der beim Framing auszugehen sei.
Inline Linking: ein neues Publikum entsteht
Das direkte Einbetten etwa von Grafiken oder Videos durch automatische Links - genannt Inline Linking - bedürfe hingegen der Zustimmung des Urhebers, befand Szpunar. Denn dabei handele es sich um eine Wiedergabe eines Werks an ein Publikum, "an das der Inhaber der Urheberrechte bei der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht gedacht hat", wie es in den Schlussanträgen heißt. Für den Nutzer bestehe nämlich keinerlei Verbindung zur Ursprungswebseite des Werks.
Dem Generalanwalt zufolge könnte man so die Verhandlungsposition von Rechteinhabern stärken. Ihnen stünden somit mehr rechtliche Instrumente zum Schutz gegen die unerlaubte Verwertung ihrer Werke im Internet zur Verfügung.
Die Schlussanträge sind für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig folgen sie aber der Rechtsauffassung des Generalanwalts.
pdi/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
EuGH-Generalanwalt: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42765 (abgerufen am: 01.12.2024 )
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