Ein nationales Gericht muss die Auslagen eines auf sein Ersuchen durch ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaates vernommenen Zeugen oder Sachverständigen nicht selbst tragen. Das geht aus einem Urteil des EuGH vom Donnerstag hervor.
Zur Begründung der Entscheidung verwiesen die Richter auf die hinsichtlich der Erstattung von Zeugenentschädigungen maßgebliche Verordnung Nr. 1206/2001, wonach für die Erledigung eines Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme die Erstattung von Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden darf. Entschädigungen, die an einen durch das ersuchte Gericht vernommenen Zeugen gezahlt werden, fielen unter den Begriff der Auslagen im Sinne der Verordnung (Urt. v. 17.02.2011, Az. C 283/09).
Ziel dieser Verordnung sei die einfache, effiziente und schnelle Abwicklung grenzüberschreitender Beweisaufnahmen. Dass ein Gericht eines Mitgliedstaats Beweise in einem anderen Mitgliedstaat erheben lässt, solle nicht zu einer Verlängerung der nationalen Verfahren führen.
Das ersuchende Gericht kann nach Ansicht des EuGH nur dann zur Erstattung verpflichtet sein, wenn eine der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen anzuwenden ist. Zeugenentschädigungen werden dort jedoch nicht erwähnt.
eso/LTO-Redaktion
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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2567 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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