BGH legt EuGH vor: Was muss Youtube preis­geben?

21.02.2019

Um Urheberrechtsverstöße auf Youtube verfolgen zu können, brauchen Rechteinhaber die Daten der verantwortlichen Nutzer. Die E-Mail- und IP-Adressen kennt aber nur Youtube. Ob diese Daten herausgegeben werden müssen, soll nun der EuGH klären.

Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf der Internetvideoplattform Youtube hochlädt, riskiert Schadensersatzforderungen – sofern er sich aufspüren lässt. Welche Auskünfte geschädigte Firmen dabei von der Internet-Plattform erwarten können, soll jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Streit aus Deutschland klären. Das gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag bekannt (Beschl. v. 21.02.2019 Az. I ZR 153/17).

Der Filmverleiher Constantin will drei Youtube-Nutzern auf die Spur kommen, die 2013 und 2014 die Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5" auf der Plattform einstellten. Die dafür Verantwortlichen verbergen sich hinter Decknamen. Anders als in Internet-Tauschbörsen hinterlassen Nutzer auf Plattformen wie YouTube nicht sichtbar ihre IP-Adresse. Mehr weiß nur der Betreiber. 

Wer Youtube aktiv nutzen will, muss beim Mutterkonzern Google ein Konto eröffnen. Dafür braucht es einen Namen, eine E-Mail-Adresse und das Geburtsdatum. Um Videos zu veröffentlichen, die länger als 15 Minuten sind, musste man früher auch eine Mobilfunknummer angeben. Außerdem müssen Nutzer zur Speicherung der IP-Adressen einwilligen. 

Mehr als nur "Namen und Adresse"?

Grundsätzlich müssen die Plattformbetreiber den Rechteinhabern "Namen und Adressen" der Rechteverletzer nennen. Das regelt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG). Zu weiteren Daten, wie etwa der E-Mail-Adresse, macht die Richtline aber keine Angaben. Genau darüber verlangt Constantin aber Auskunft von Youtube und will sowohl E-Mail- und IP-Adressen sowie die Telefonnummer der Nutzer wissen.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage von Constantin ab, die Berufung dagegen hatte vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg. Allerdings verurteilte die Berufungsinstanz Youtube lediglich dazu, Auskunft über die E-Mail-Adresse zu erteilen. 

Ob Youtube die Daten herausgeben muss oder nicht, soll nun der EuGH klären. Im Fall der IP-Adresse will der BGH zudem wissen, ob sich die Auskunft auch auf IP-Adressen erstreckt, die für den letzten Zugriff auf das Youtube-Benutzerkonto verwendet wurden, unabhängig davon, ob es bei diesem Zugriff eine Rechtsverletzung gab, oder nicht. 

Die BGH-Richter sind der Meinung, dass sich die Regelung heutzutage auf E-Mail-Adressen und Telefonnummern erstrecken könnte. Schließlich würden Smartphones auch für Kurznachrichten per SMS oder Whatsapp genutzt - und damit für schriftliche Kommunikation. Wer eine Telefonnummer beantragt, muss immer seinen echten Namen angeben. 

BGH bei IP-Adresse skeptisch

Mit der IP-Adresse ließe sich beim Provider herausfinden, von welchem Anschluss aus der Film hochgeladen wurde. Hier ist der BGH aber skeptisch: Die IP-Adresse führe zu einem bestimmten Gerät und nicht zu einer Person, gab der Senatsvorsitzende Thomas Koch zu bedenken.

YouTube will nach früheren Angaben in erster Linie Rechtssicherheit bei der Frage, welche Daten herauszugeben sind. Brisanter für das Unternehmen ist ein zweites BGH-Verfahren, das bereits beim EuGH liegt. Dort streitet ein Musikproduzent dafür, dass die Plattform selbst für den finanziellen Schaden aufkommen muss, den ihre Nutzer durch das unberechtigte Einstellen fremder Werke anrichten. 

Bisher sperrt YouTube solche Inhalte nur, wenn sie gemeldet oder mit Hilfe einer speziell entwickelten Software aufgespürt werden. Eine derzeit laufende Reform des EU-Urheberrechts könnte Plattformen wie Youtube bald stärker in die Pflicht nehmen. Geschützte Werke müssten lizenziert werden - oder gar nicht erst hochgeladen. Viele glauben, dass das nicht ohne die umstrittenen Upload-Filter möglich sein wird.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BGH legt EuGH vor: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33979 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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