EuGH: Haftstrafe wegen illegalen Aufenthalts verstößt gegen EU-Recht

28.04.2011

Die EU-Richtlinie über die Rückführung illegaler Einwanderer steht bestimmten nationalen Regelungen entgegen, die Haftstrafen für illegal eingewanderte Drittstaatsangehörige vorsehen. Dies entschied der EuGH in einer Vorabentscheidung vom Donnerstag.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten  nicht befugt sind, zur Abhilfe eine Freiheitsstrafe allein deshalb zu verhängen, weil sich ein Drittstaatsangehöriger weiterhin illegal im einem Mitgliedstaat aufhält, nachdem ihm eine Anordnung zum Verlassen des Staatsgebiets bekannt gegeben wurde und die darin gesetzte Frist abgelaufen ist. Vielmehr müssten sie ihre auf die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gerichteten Anstrengungen fortsetzen (Vorabentscheidung v. 28.04.2011, Az. C-61/11 PPU).

Eine Freiheitsstrafe unter diesen Voraussetzugen drohe die Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels zu beeinträchtigen. Dieses besteht darin, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik in Bezug auf illegal Einwanderer aus Drittstaaten unter Achtung der Grundrechte zu schaffen, so die Luxemburger Richter.

Den Anlass für das Verfahren gab eine entsprechende strafrechtliche Sanktionsnorm des italienischen Rechts. Die Richtlinie sieht im Unterschied zur italienischen Norm eine Abstufung der zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu treffenden Maßnahmen und die Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in jedem Verfahrensstadium vor. Nur wenn die Abschiebung durch das Verhalten des Betroffenen gefährdet zu werden droht, kann der Mitgliedstaat ihn in Haft nehmen.

cla/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

EuGH: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3141 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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