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EU-Generalanwalt hält Grundrechtseingriff für verhältnismäßig: Digitale Fingerabdrücke auf Reisepässen sind zulässig

13.06.2013

Wer einen deutschen Reisepass beantragt, muss seit 2007 auch Fingerabdrücke abgeben. Dagegen hat ein Bochumer geklagt und nun eine erste Niederlage eingesteckt: Der Gutachter am EU-Gerichtshof hält die Speicherung für rechtens. Das Urteil fällt in sechs Monaten.

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Ein Mann aus Bochum hatte sich geweigert, zur Ausstellung eines Reisepasses seine Fingerabdrücke abzugeben und vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen Klage erhoben. Er argumentierte, dass in der Erfassung der Daten eine Verletzung seines Grundrechts auf den Schutz persönlicher Daten liege. Außerdem habe es der EU für den Erlass der Verordnung, welche die Mitgliedsstaaten zur Aufnahme biometrischer Daten in die Reisepässe ihrer Bürger verpflichtet, an der Gesetzgebungskompetenz gemangelt. Die Verwaltungsrichter reichten diese Fragen nach Luxemburg weiter.

Nach Ansicht des Gutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Generalanwalt Mengozzi, sei "der Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten als verhältnismäßig anzusehen." Die Würde des einzelnen werde geschützt, weil es Ausnahmen - etwa für Kinder - gebe. Auch seien die Datenschutzregeln eingehalten, da der Bürger das Recht auf Korrektur und Löschung habe und die Fingerabdrücke nicht systematisch, sondern nur bei der Ein- und Ausreise und zufallsbedingt kontrolliert würden. Zudem sei die Rechtsgrundlage, auf der die Verordnung erlassen wurde, geeignet gewesen.

Damit bestätigte er mehr als fünf Jahre nach der Einführung digitaler Fingerabdrücke in Deutschland die gängige Praxis.

Das eigentliche Urteil folgt erst in etwa sechs Monaten (Rechtssache C-291/12). Das Gutachten gilt jedoch als Vorentscheidung, da der EuGH diesem in der Regel folgt, auch wenn es nicht bindend ist.

Gegen die biometrischen Pässe hatte auch die Schriftstellerin Juli Zeh Einwände erhoben und Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Dezember jedoch aus formalen Gründen zurück.

dpa/age/LTO-Redaktion

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EU-Generalanwalt hält Grundrechtseingriff für verhältnismäßig: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8920 (abgerufen am: 17.07.2026 )

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