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EuGH-Schlussanträge: Der Staat haftet für Luft­ver­sch­mut­zungen

05.05.2022

Paris mit verschmutzer Luft

Auch in Paris ist die Luftverschmutzung ein Dauerthema. Haftet der Staat dafür? Das muss nun der EuGH klären. Foto: Delphotostock - stock.adobe.com

21 Millionen Euro fordert ein Mann aus Paris vom Staat, weil dieser nicht dafür gesorgt hat, dass die Grenzwerte für Stickstoffoxid eingehalten werden. Aber kann ein Staat überhaupt dafür haften? Die Generalanwältin sagt deutlich: Ja.

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Der Staat kann für Gesundheitsschädigungen haften, die auf die Überschreitung von EU-weit geltenden Grenzwerten für Luftverschmutzung zurückzuführen sind. Hier gelten dieselben Voraussetzungen im Unionsrecht, wie immer bei der Staatshaftung, so die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in ihren Schlussanträgen (v. 05.05.2022, Rs. C-61/21).

Ein Einwohner von Paris verlangt vom französischen Staat Schadensersatz in Höhe von 21 Millionen Euro, weil die zunehmende Luftverschmutzung im Ballungsraum seine Gesundheit geschädigt habe. Frankreich hafte, weil es nicht dafür gesorgt habe, dass die EU-weit einheitlichen geltenden Grenzwerte eingehalten werden. Der EuGH hat auch 2019 ausgeführt, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid im Ballungsraum Paris überschritten wurden. Auch Paris hat die Überschreitung bis ins Jahr 2020 festgestellt.

Das mit dem Fall befasste Verwaltungsberufungsgericht von Versailles in Frankreich rief den EuGH an und fragt im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens, unter welchen Voraussetzungen Einzelne für Gesundheitsschäden, die auf die Verletzung von EU-Grenzwerten zurückgehen, vom Staat Schadensersatz verlangen können.

Die EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott ist nun in ihren Schlussanträgen der Ansicht, dass durchaus die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen gegen den Staat bestehen. Dazu müssten aber drei Voraussetzungen vorliegen – und zwar die, die immer bei der Haftung eines Staates erfüllt sein müssen.

Kausalität zwischen Verletzung der Regelungen und Gesundheitsschädigung?

Erstens müssten die Regelungen den Einzelnen Rechte verleihen, was hier der Fall ist. Der Hauptzweck der durch die EU-Richtlinien aufgestellten Grenzwerte sei nämlich, die menschliche Gesundheit zu schützen. Außerdem belaste die Überschreitung der Grenzwerte vor allem bestimmte Gruppen, die in besonders belasteten Bereichen leben oder arbeiten. So könne ohnehin nicht jeder oder jede Schadensersatz verlangen, sondern nur die, die auch wirklich auf gerichtlichen Schutz angewiesen seien.

Zweitens müsse eine qualifizierte Verletzung der Regelungen vorliegen. Nach Ansicht der Generalanwältin ist das für die Zeiträume der Fall, während derer die Grenzwerte überschritten wurden, ohne dass ein Plan zur Verbesserung der Luftqualität vorlag. Das festzustellen, obliege den nationalen Gerichten.

Schwieriger sei es, die dritte Voraussetzung zu erfüllen: Der Nachweis eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der qualifizierten Verletzung der Regelungen über die Luftqualität und den konkreten Gesundheitsschäden. Damit dieser Nachweis gelingt, müsse der Geschädigte sich einen ausreichend langen Zeitraum in einer Umgebung aufgehalten haben, in denen die Grenzwerte verletzt wurden, so die Generalanwältin. Die Dauer sei eine medizinische Frage, bei der es regelmäßig eines medizinischen Gutachtens bedürfe. Der Mitgliedstaat könne sich aber entlasten, indem er nachweist, dass die Überschreitungen der Grenzwerte auch eingetreten wären, wenn er rechtzeitig Luftqualitätspläne erlassen hätte.

pdi/LTO-Redaktion

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EuGH-Schlussanträge: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48354 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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