EuGH-Generalanwalt zum Sampling: Eigentum schlägt Kunst­f­rei­heit

12.12.2018

Darf ich es oder darf ich es nicht? Im Streit um das Sample aus dem Kraftwerk-Song "Metall auf Metall" meint der Generalanwalt am EuGH, dass man fremde Tonträger nur mit Erlaubnis des Urhebers verwenden darf.

Im jahrzehntelangen Sampling-Streit zwischen den Elektropop-Pionieren Kraftwerk sowie dem Komponisten und Produzenten Moses Pelham hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar, die Urheber-Position von Kraftwerk gestärkt. Die Kopie und der Gebrauch von Teilen eines Tonträgers in einem anderen Lied (Sampling) seien ein Eingriff in die Rechte des Herstellers und ohne dessen Erlaubnis rechtswidrig (Rechtssache C-476/17).

Der Streit zwischen Kraftwerk und Pelham beschäftigt die deutsche Justiz schon seit etwa 20 Jahren. Es geht um einen Rhythmus aus dem Kraftwerk-Titel "Metall auf Metall" von 1977. Pelham hatte 1997 eine Zwei-Sekunden-Sequenz ohne Erlaubnis benutzt und in Endlosschleife unter den Song "Nur mir" mit der Rapperin Sabrina Setlur gelegt. Kraftwerk-Mitbegründer Ralf Hütter verklagte Pelham daraufhin.

2016 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Kunstfreiheit den Vorzug eingeräumt und das vom Bundesgerichtshof (BGH) verhängte Verbot des Setlur-Songs gekippt. Die BGH-Richter verwiesen den Fall daraufhin nach Luxemburg. Für die Musikbranche hat der Streit eine grundsätzliche Bedeutung, Sampling ist in Hip-Hop und Rap ein seit langem gängiges Stilmittel.

Urheber muss um Erlaubnis gefragt werden

Nach Ansicht Szpunars müssen Rechteinhaber vor dem Sampling immer um Erlaubnis gebeten werden. Denn sobald ein Ton oder ein Wort aufgezeichnet seien, stellten sie einen Tonträger dar, der einem dem Urheberrecht verwandten Schutzrecht unterliege. Die Verwertung des Tonträgers obliege dann alleine dem Hersteller. Einkünfte könne er dann sowohl durch den Verkauf von Vervielfältigungsstücken als auch durch die Erlaubnis des Samplings erzielen, so der Generalanwalt. Der Schutz des Tonträgers sei dabei unabhängig vom Schutz des gesamten Werks.

Dies verstoße auch nicht gegen die in der Charta der EU-Grundrechte verankerte Kunstfreiheit. Denn auch wenn das Urheberrecht ein Monopol für die geistigen Vermögenswerte gewähre, werde das geistige Eigentum seinerseits selbst durch das Grundrecht auf Eigentum geschützt. Für ein Sample eine Lizenz erwerben zu müssen, schränke die Kunstfreiheit nicht in einem Maß ein, das über die gewöhnlichen Zwänge des Marktes hinausgehe, stellte der Generalanwalt fest. Ein Urteil des EuGH dürfte in den kommenden Monaten fallen.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

EuGH-Generalanwalt zum Sampling: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32675 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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