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Generalanwalt zum europäischen Haftbefehl aus England: Bis zum Brexit voll­streckbar

07.08.2018

Brexit-Motiv auf Steinwand

© psdesign1-stock.adobe.com

Das Vereinigte Königreich wird die EU verlassen. Bis es so weit ist, muss europäischen Haftbefehlen von der Insel aber entsprochen werden, meint der Generalanwalt am EuGH. Für Ausnahmen bräuchte es triftige Gründe. 

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Nach Ansicht von Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten Königreichs, die EU (Europäische Union) zu verlassen, keinen Einfluss auf die Vollstreckung eines dort erlassenen Europäischen Haftbefehls haben. Das Unionsrecht finde Anwendung, solange das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat der EU sei (Az. C-328/18), so der Gutachter. 

Im Jahr 2016 erließen die britischen Behörden zwei Europäische Haftbefehle zur Strafverfolgung wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Vergewaltigung. Der Gesuchte wurde aufgrund dieser Haftbefehle in Irland festgenommen und befindet sich seit dem 3. Februar 2016 dort in Haft. Er erhob Einwände gegen seine Übergabe an das Vereinigte Königreich, unter anderem deshalb, weil Großbritannien voraussichtlich 2019 die EU verlassen wird.

Der irische High Court wies all seine Einwände zurück - mit Ausnahme der zu den Folgen des Brexits. Mit ihrem Vorabentscheidungsgesuch wollten die irischen Richter vom Gerichtshof wissen, ob mit dem Austritt Großbritanniens und der Ungewissheit darüber, welche Regelungen nach dem Brexit gelten werden, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Briten unterbleiben muss.

Wenn es nach dem Generalanwalt geht, geht aber bis zum Brexit alles seinen gewohnten Gang. In seinen Schlussanträgen vom Dienstag schlägt Maciej Szpunar dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass das System des Europäischen Haftbefehls fortgelten solle, solange das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat ist.

Mit dem Brexit geht nicht alles kaputt

Szpunar betont ausdrücklich, dass der auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruhende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeute, dass die Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls die Regel sei. Sie abzulehnen, müsse die absolute Ausnahme bleiben. Und im vorliegenden Fall liege keiner der Gründe vor, aus denen eine Vollstreckung des Haftbefehls zu unterbleiben hätte.

Das Argument des Gesuchten, dass die Austrittserklärung der Briten einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der es gebiete, den Haftbefehl nicht zu vollstrecken, lässt er nicht gelten. Szpunar ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des einschlägigen Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und der Übergabepflicht einzuhalten sind, solange ein Staat noch EU-Mitglied ist.

Es gebe auch keine greifbaren Hinweise darauf, dass sich die politischen Umstände durch den Brexit so verändern könnten, dass der wesentliche Inhalt des Rahmenbeschlusses und die in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Grundrechte nicht mehr geachtet würden. Das Vereinigte Königreich habe zwar beschlossen, aus der EU auszutreten. Das heiße aber nicht gleich, dass es damit auch den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit oder den Schutz der Grundrechte aufgeben werde, so der Pole. Zudem bleibe Großbritannien an Vorschriften des nationalen Rechts und des Völkerrechts gebunden, die ihm Verpflichtungen im Kontext einer Auslieferung auferlegten.

Die vollstreckenden Justizbehörden dürfen damit bei Vollstreckung des europäischen Haftbefehls vom Vereinigten Königreich erwarten, dass es den wesentlichen Inhalt des Rahmenbeschlusses auch bei Sachverhalten nach der Übergabe und nach seinem Austritt aus der EU beachten werde. Nur wenn es greifbare gegenteilige Anhaltspunkte gäbe, könnten die Justizbehörden eines Mitgliedstaats beschließen, den Haftbefehl nicht zu vollstrecken, so der Generalanwalt. 

ms/LTO-Redaktion

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Generalanwalt zum europäischen Haftbefehl aus England: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30207 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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