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4224

EuGH: Gen-Honig darf nur mit Zulassung in den Handel

06.09.2011

Honig mit gentechnischen Spuren darf nur mit Zulassung verkauft werden. Für jedes Lebensmittel, das auch nur geringste Spuren gentechnisch veränderter Pflanzen enthalte, ist eine Sicherheitsüberprüfung und Zulassung nötig. Sonst darf die Ware nicht verkauft werden. Dies entschieden die Luxemburger Richter auf die Klage eines Imkers.

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Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die Pollen eines genetisch veränderten Organismus enthalten, gelten als aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Lebensmittel und dürfen deswegen nicht ohne Zulassung in den Handel gelangen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 06.09.2011, Az. C-442/09).

Grund ist die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO). Zulassungen sind Pflicht, bevor GVOs in die Umwelt oder in den Handel gelangen dürfen. Noch weiter geht die Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel, die eine Zulassung auch für die Lebensmittel bestimmt, die aus GVOs hergestellt wurden.

Bienen flogen gentechnisch veränderten Mais an

Im konkreten Fall geht es um Honig aus dem schwäbischen Kaisheim, der Pollen des gentechnisch verränderten Maises vom Typ MON 810 enthielt. Geklagt hatte ein Imker aus der Nähe von Augsburg gegen den Freistaat Bayern. Er produziert Honig sowie Nahrungsergänzungsmittel aus Pollen. Seine Bienenstöcke standen nur 500 Meter von einem Grundstück entfernt, auf dem der Freistaat zu Forschungszwecken gentechnisch veränderten Mais des Typs MON 810 anbauen ließ. Das US-Unternehmen Monsanto hatte 1998 die Genehmigung für den Anbau erhalten. Dieser Mais enthält das Gen eines Bakteriums, das Larven eines Parasiten abtötet.

2005 entdeckte der Imker in seinen Bienenstöcken und seinem Honig Pollen des Gen-Maises und ließ den Honig in einer Müllverbrennungsanlage vernichten. Im Anschluss verklagte er den Freistaat auf Schadensersatz durch alle Instanzen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verwies den Fall schließlich nach Luxemburg.

"Aber die kleine Biene kann eben doch ganz schön stechen."

Nach dem Urteil zeigte sich der Kläger erleichtert: "Ich hätte nie gedacht, dass ich solche Wellen schlagen werde», sagte er der Nachrichtenagentur dpa. "Aber die kleine Biene kann eben doch ganz schön stechen."

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) geht nach dem Urteil davon aus, dass Honig mit Genspuren nicht mehr verkauft werden darf. Imker könnten von Landwirten nun Entschädigung verlangen, wenn ihr Honig Spuren von Gentechnik enthalte, teilte das Bündnis zum Schutz der Bienen vor Agrogentechnik fest, das den Kläger unterstützt hatte.

Der BUND fordert nun, dass die europäische und die deutsche Gesetzgebung  angepasst werden müssten.

Mit Material von dpa.

tko/LTO-Redaktion

 

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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4224 (abgerufen am: 19.05.2025 )

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