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Vertragsverletzungsverfahren gegen osteuropäische Staaten: Streit um Flücht­lings­ver­tei­lung kommt vor den EuGH

07.12.2017

Flüchtlinge in Europa

© ginae014 - stock.adobe.com

Die Umverteilung von Flüchtlingen innerhalb der EU sorgt weiterhin für Streit. Trotz einer gescheiterten Klage wollen einige Mitgliedstaaten den Beschluss des Rates nicht umsetzen. Nun muss der EuGH entscheiden.

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Im innereuropäischen Streit um die Umverteilung von Flüchtlingen ist nun die nächste Stufe der Eskalation erreicht. Die EU-Kommission ruft im Vertragsverletzungsverfahren gegen Tschechien, Ungarn und Polen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

"Ich habe viel versucht, die drei Mitgliedstaaten davon zu überzeugen (...), zumindest ein bisschen Solidarität zu zeigen", sagte der für Migrationsfragen zuständige EU-Kommissar Dimitris Avramopoulos am Donnerstag in Brüssel. Leider habe es die bislang aber nicht gegeben. "Zu meinem Bedauern musste ich den nächsten Schritt tun", so Avramopoulos.

Hintergrund des Streits ist ein Beschluss des Rates der Europäischen Union aus dem Jahr 2015. Dieser sah vor, bis zu 120 000 Flüchtlinge, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, über einen Zeitraum von zwei Jahren aus Italien und Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten der Union umzusiedeln, um die Südeuropäer zu entlasten, die damals die Hauptankunftsländer für Bootsflüchtlinge waren.

Neben Ungarn hatte damals auch die Slowakei vor dem EuGH gegen den Beschluss geklagt, dort aber verloren. Der Gerichtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die allerdings von den nun beklagten Ländern weiterhin abgelehnt wurde.

Weil sich die drei Staaten weiterhin nicht bereit erklärten, sich am beschlossenen Verteilungssystem zu beteiligen, leitete die Kommission im Juni das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Osteuropäer ein. Daraufhin gab es aber immer noch keine Bewegung. Somit sieht sich die EU-Behörde nunmehr zum Gang vor den EuGH gezwungen. Kommt dieser zu der Ansicht, dass die Länder ihre Pflichten aus den Verträgen verletzt haben, könnte er gemäß Art. 206 Abs. 2 Satz 3 finanzielle Sanktionen in Form eines Pauschalbetrags oder auch eines täglich zu zahlenden Betrags verhängen.

mam/LTO-Redaktion/dpa

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Vertragsverletzungsverfahren gegen osteuropäische Staaten: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25897 (abgerufen am: 04.09.2026 )

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