Der EuGH hat entschieden, dass ausländische Decoderkarten zum Empfang von Fußball-Übertragungen im Bezahlfernsehen nicht verboten werden dürfen. Nach dem Urteil vom Dienstag muss nun die exklusive Vermarktung von Fernsehrechten im Profifußball geändert werden.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind nationale Vorschriften, die die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, nicht mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs sowie des Wettbewerbsrechts der EU vereinbar (Urt. v. 04.10.2011, Rs. C-403/08 und C-429/08).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Pub-Besitzerin Karen Murphy aus Portsmouth in ihrer Kneipe Fußball im Pay-TV gezeigt, wofür sie aber aber keine Decoderkarte des britischen Bezahlsenders BSkyB verwendete, sondern eine günstigere aus Griechenland. Die englische Premier League verklagte Murphy daraufhin.
In dem Grundsatzurteil zu dem mehrere Jahre dauernden Rechtsstreit geht es auch um Fragen des Urheberrechts. Die Luxemburger Richter entschieden, dass einzelne Teile einer Übertragung wie beispielsweise die Hymne der Premier League geschützte Werke sind. Fußballspiele selbst seien hingegen keine geschützten Werke. Übertragungen, die in einem Lokal gezeigt werden und welche die Auftaktvideo-Sequenz oder die League-Hymne enthielten, seien eine "öffentliche Wiedergabe". Diese müsse der Urheber billigen.
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dpa/sh/LTO-Redaktion
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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4455 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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