Drittstaatlern, die mit einem Unionsbürger in einer Beziehung leben, muss die Einreise und der Aufenthalt in der EU erleichtert werden. Die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis muss gut begründet sein, entschied der EuGH.
Wenn sich Unionsbürger im EU-Ausland verlieben und ihre Partner aus einem Drittstaat mit in die EU bringen wollen, muss den Drittstaatlern die Einreise und der Aufenthalt erleichtert werden. Wird dem drittstaatsangehörigen Lebenspartner die Aufenthaltserlaubnis verweigert, muss das auf einer eingehenden Untersuchung seiner persönlichen Umstände beruhen und ist zu begründen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 12.07.2018, Az. C-89/17).
Eine Südafrikanerin hatte mit ihrem Lebensgefährten erst in Südafrika und dann in den Niederlanden zusammen gelebt. Als die beiden 2013 in das Vereinigte Königreich zogen, lehnte das dortige Innenministerium die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für die Frau ab. Das angerufene Upper Tribunal legte dem Gerichtshof sodann Fragen zur Auslegung der Freizügigkeitsrichtlinie und der Bedeutung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Singh (Urt. v. 07.07.1992, C-370/90) für das Ausgangsverfahren vor. Nach dem damaligen Urteil müssen Familienangehörige von EU-Bürgern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mindestens in den Genuss der Rechte kommen, die ihnen nach dem Unionsrecht in einem anderen Mitgliedstaat gewährt würden. Diese Rechtssache betraf jedoch Eheleute während es im vorliegenden Fall um ein unverheiratetes Paar geht.
Schon der Generalanwalt war in seinen Schlussanträgen zu dem Fall der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Lebensumstände genau prüfen und eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts begründen müssen. Dem schloss sich der EuGH nun an: Die Mitgliedsstaaten seien zwar nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die in einer Beziehung mit einem EU-Bürger leben, ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zuzuerkennen. Sie müssen die Anträge aber gegenüber anderen Anträge von Drittstaatsangehörigen bevorzugt behandeln.
Insbesondere wenn ein anderes EU-Land, wie in dem Fall die Niederlande, bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, könne der Herkunftsmitgliedsstaat des Unionsbürgers – hier das Vereinigte Königreich - eine Aufenthaltserlaubnis nur verweigern, wenn die Verweigerung auf einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände des Drittstaatlers beruht. Zudem müsse die Ablehnung begründet werden.
acr/LTO-Redaktion
EuGH zum Aufenthaltsrecht von Partnern aus Drittstaaten: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29723 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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