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EuGH sieht Geoblocking als wirksame Schutzmaßnahme: Anne-Frank-Tage­buch darf im Internet stehen

09.07.2026

Deutsche Ausgabe des "Anne Frank Tagebuchs" in einem Bücherregal der Stadtbibliothek in Pirna

Anne Franks Tagebuch gilt als eines der bekanntesten persönlichen Zeugnisse der NS-Zeit. Foto: picture alliance / ZB | Arno Burgi.

Die Werke von Anne Frank sind in den Niederlanden noch urheberrechtlich geschützt, in anderen Staaten sind sie gemeinfrei. Dort dürfen sie ins Internet gestellt werden – wenn der Zugang etwa mittels Geoblocking beschränkt wird, so der EuGH.

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Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf in einem Mitgliedstaat im Internet kostenlos veröffentlicht werden, auch wenn es in einem anderen Staat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Das gilt allerdings nur, wenn eine wirksame technische Maßnahme – zum Beispiel Geoblocking – verhindert, dass Internetnutzer von den Staaten aus zugreifen können, in denen der Urheberrechtsschutz noch besteht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall der Anne-Frank-Tagebücher entschieden (Urt. v. 09.07.2026, Az. C-788/24).

Die Tagebücher zählen mittlerweile längst zur Weltliteratur. In ihnen schildert die Jüdin Anne Frank ihr Leben im Untergrund. Zwei Jahre lang hatte sie mit ihrer Familie in einem Hinterhaus in Amsterdam gelebt und sich vor den Nationalsozialisten versteckt. 1947 veröffentlichte ihr Vater Otto Frank, der einzige Überlebende ihrer Familie, die Schriften. Er gründete auch den Anne Frank Fonds, der seit dem Tod von Otto Frank Inhaber der Urheberrechte an den Tagebüchern ist.

In vielen Ländern, darunter Belgien, sind die Urheberrechte bereits erloschen und die Werke deshalb gemeinfrei geworden. In den Niederlanden dagegen sind bestimmte Teile davon noch bis zum Jahr 2037 geschützt. Die Anne-Frank-Stiftung veröffentlichte im September 2021 eine wissenschaftliche Ausgabe der Tagebücher in niederländischer Sprache im Internet. Der Zugriff wurde durch Geoblocking beschränkt. Der Anne Frank Fonds zog vor Gericht und beantragte, die Verbreitung zu unterlassen. Damit wird er aber nach der Entscheidung des EuGH keinen Erfolg haben.

EuGH: Keine öffentliche Wiedergabe

Grundsätzlich kann der Inhaber der Urheberrechte an einem Werk jede öffentliche Wiedergabe erlauben oder auch verbieten. Es kommt deshalb darauf an, ob diese Veröffentlichung der Tagebücher im Internet eine öffentliche Wiedergabe ist, wenn die Anbieter den Zugriff mittels Geoblocking beschränkt haben. Diese Frage legte der Oberste Gerichtshof der Niederlande dem EuGH vor.

Grundsätzlich könnten niederländische Internetnutzer das Geoblocking schließlich mit einem Virtual Private Network (VPN) oder einem vergleichbaren Dienst umgehen. 

Der EuGH kam – wie schon Generalanwalt Athanasios Rantos in seinen Schlussanträgen im Januar – zu dem Ergebnis, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt. 

Geoblocking wirksame technische Maßnahme

Wenn ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt ist, müsse jede Person, die dies weiß und das Werk erstmals unentgeltlich auf einer Internetseite veröffentlicht, darauf achten, dass auch nur die Internetnutzer aus den Staaten Zugriff bekommen, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist, so der EuGH.

Diese Person müsse daher wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zur Internetseite zu beschränken. Ein Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik sei eine solche Maßnahme, auch wenn es mittels eines VPN umgangen werden könne. Geoblocking behindere den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, nicht. Gleichzeitig wahre es die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten, in denen das Werk noch geschützt ist. 

Wenn Anbieter also den Zugriff mittels Geoblocking beschränken, sei die Veröffentlichung grundsätzlich nicht als Wiedergabe im geschützten Staat anzusehen. 

Im konkreten Rechtsstreit muss jetzt das niederländische Gericht entscheiden, ist dabei aber an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

fkr/LTO-Redaktion

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EuGH sieht Geoblocking als wirksame Schutzmaßnahme: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60391 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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