EuGH zu Anforderungen an sicheres Herkunftsland: Nur sicher, wenn es für alle sicher ist – vor­erst

01.08.2025

Italiens "Albanien-Modell" gab Anlass für den EuGH, die Anforderungen an sichere Herkunftsstaaten festzulegen. Dabei ist er durchaus streng: Sicherheit für manche Personengruppen reiche nicht aus. Mit der GEAS-Reform ändert sich das.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erhöht die Hürden bei der Bestimmung von sicheren Herkunftsländern für beschleunigte Asylverfahren. Die EU-Mitgliedstaaten können nur dann Listen sicherer Länder festlegen, wenn sie die Quellen für ihre Einschätzung offenlegen und die gesamte Bevölkerung in dem Land sicher ist, entschied das Gericht am Freitag in zwei Verfahren (Urt. v. 01.08.2025, Az. C‑758/24, C‑759/24). Anlass für die Verfahren bildet Italiens umstrittenes "Albanien-Modell" für schnelle Asylverfahren im Ausland.

Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten ist eine Grundvoraussetzung, um das Modell umsetzen zu können. Asylanträge von Menschen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat können leichter und schneller abgelehnt werden. Eine EU-Liste sicherer Herkunftsländer gibt es nicht. Vielmehr führen die Mitgliedstaaten ihre eigenen Listen. Italien stuft derzeit 19 Länder als sicher ein. Das sind die sechs westlichen Balkanstaaten sowie Ägypten, Algerien, Bangladesch, Elfenbeinküste, Gambia, Georgien, Ghana, Kap Verde, Marokko, Peru, Senegal, Sri Lanka und Tunesien.

Der EuGH legte nun die Voraussetzungen für diese Einstufung fest. Die Mitgliedstaaten seien befugt, sichere Herkunftsstaaten eigenständig durch einen Gesetzgebungsakt zu bestimmen. Die der Einschätzung zugrunde liegenden Informationsquellen müssen aber transparent sein, um eine Überprüfung der Einstufung durch die nationalen Gerichte zu ermöglichen. Zudem entschied der EuGH, dass es nicht genügt, wenn der Staat für manche Personengruppen sicher ist und für andere, wie etwa homosexuelle oder queere Menschen, nicht. Nur wenn der Staat allen einen ausreichenden Schutz biete, darf er als sicher eingestuft werden, so der EuGH.

Italiens "Albanien-Modell" als Anlass

Im konkreten Fall, der dem EuGH-Urteil zugrunde liegt, klagten zwei Menschen aus Bangladesch gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge, weil ihr Herkunftsland von Italien als sicher eingestuft wird. Sie gehörten zu denjenigen Migranten, die von Italien in Lager nach Albanien gebracht wurden.

Grundidee des "Albanien-Modells" ist es, Asylanträge von männlichen erwachsenen Migranten, die aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten kommen und auf dem Mittelmeer aufgegriffen werden, in Schnellverfahren im Ausland zu prüfen. Dazu schloss Italien ein Abkommen mit Albanien zum Aufbau von zwei Lagern auf albanischem Territorium.

Es ist das Prestigeprojekt von Italiens rechter Regierungskoalition unter Ministerpräsidentin Giorgia Meloni, liegt aber wegen Widerstands in der italienischen Justiz derzeit auf Eis. Laut einem Bericht der Menschenrechtsorganisation ActionAid und der Universität Bari waren die Zentren 2024 effektiv nur an fünf Tagen in Betrieb – und das bei sehr hohen Kosten.

EuGH: Informationsquellen müssen zugänglich sein 

Die zwei Geflüchteten aus Bangladesch kamen später nach Italien und stellten dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen lehnten die Behörden im beschleunigten Verfahren ab – unter Hinweis darauf, dass Bangladesch ein sicherer Herkunftsstaat sei. Die Schutzsuchenden zogen in Rom vor Gericht. Das war sich nicht sicher, ob die Liste der sicheren Herkunftsländer der italienischen Regierung mit EU-Recht vereinbar ist, und wandte sich deshalb im Wege des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. 

Das Gericht führt in seiner Vorlage aus, dass der italienische Rechtsakt, durch den die Einstufung im Oktober 2024 erfolgt war, nicht die Informationsquellen angebe, auf die der italienische Gesetzgeber seine Einschätzung gestützt habe. In der früheren Regelung seien die Erkenntnismittel noch ersichtlich gewesen. Diese Intransparenz nehme sowohl dem Antragsteller als auch der Justiz die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Einstufung zu bestreiten bzw. zu prüfen.

Der EuGH stellte nun klar, dass es den Mitgliedstaaten zwar freistehe, eine Einstufung durch Gesetzgebungsakt eigenständig vorzunehmen, dass diese Entscheidung jedoch gerichtlich überprüfbar sein müsse. Die gerichtliche Kontrolle müsse sich auf alle materiellen Voraussetzungen der "Sicherheit" des betreffenden Staates beziehen. Aus diesem Grund treffe den Mitgliedstaat die Pflicht, sämtliche hierfür genutzten Erkenntnisquellen zu benennen und den Betroffenen sowie den Justizbehörden den Zugang hierzu zu ermöglichen.

Sicherheit für alle oder keinen bis die GEAS-Reform kommt

In materieller Hinsicht entschieden die Luxemburger Richter, dass ein Mitgliedstaat einen Herkunftsstaat nur dann als sicher bestimmen darf, wenn er die selbst festgelegten materiellen Voraussetzungen für die Sicherheit in Bezug auf bestimmte Personengruppen erfüllt. Dies gelte allerdings nur bis zum Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Eine neue EU-Verordnung wird im Juni 2026 die derzeit geltende EU-Asylverfahrensrichtlinie ersetzen. Die Neuregelung gestattet in Art. 61 Abs. 2 sowohl regionale Ausnahmen als auch solche für "eindeutig identifizierbare Personengruppen".

Das Urteil des höchsten europäischen Gerichts ist auch für Deutschland wegweisend. Das bestätigt Migrationsrechtlerin Prof. Dr. Pauline Endres de Oliveira. Denn auch Deutschland hat eine Liste sicherer Länder festgelegt. Sie umfasst neben den EU-Mitgliedstaaten die Westbalkanländer sowie Georgien, Ghana, Moldau und Senegal. "Die europäischen Vorgaben zur Einstufung sicherer Herkunftsstaaten gelten auch hier", so Endres de Oliveira.

Ob und wie es nach der Entscheidung mit dem "Albanien-Modell" weitergehen kann, ist laut der Professorin unklar. "Es gibt noch zahlreiche Rechtsfragen, die beim 'Italien-Albanien-Modell' im Raum stehen", erklärt die Dozentin der Humboldt-Universität Berlin. Zum Beispiel, ob die geplante Unterbringung von Asylsuchenden in solchen Zentren rechtlich einer Inhaftierung gleichkomme. Das wäre problematisch, denn nach internationalem Recht dürfe niemand ohne rechtlichen Grund inhaftiert werden – und eine Asylantragstellung sei kein Haftgrund.

mk/dpa/LTO-Redaktion

Der Artikel wurde am Tag der Veröffentlichung fortlaufend ergänzt.

Zitiervorschlag

EuGH zu Anforderungen an sicheres Herkunftsland: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57814 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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