EuGH zum Urheberrecht: Keine Gebühren für Radios in Miet­wagen

02.04.2020

Nur weil ein Mietwagen ein Radio hat, heißt das nicht, dass der Fahrzeugvermieter Gebühren an Verwertungsgesellschaften zahlen muss. Der EuGH gab damit einem klagenden Unternehmen Recht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Autovermieter keine urheberrechtliche Vergütung zahlen müssen, wenn die vermieteten Fahrzeuge mit einem Radio ausgestattet sind (Urt. v. 02.04.20 Az. C-753/18).

Die juristische Frage lautete, ob es eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des EU-Rechts (Richtlinien 2001/29 und 2006/115) zum Urheberrecht darstellt, wenn Autovermietungen Fahrezuge mit Radios bereitstellen. Diese Frage hatte der oberste Gerichtshof in Schweden dem EuGH vorgelegt.

Wenn Fahrzeuge mit Radioempfängern breitgestellt werden, liegt kein solcher Akt der Kommunikation vor, hat der EuGH nun festgestellt. Entsprechend müssten Autovermieter auch keine Gebühren an Verwertungsgesellschaften zahlen. Zur Begründung verweisen die Luxemburger Richter auf einen Erwägungsgrund der genannten Richtlinie 2001/29, welche den rechtlichen Schutz des Urheberrechts im Binnenmarkt regelt.

Der EuGH argumentierte, dass ein Autoradio es zwar ohne Zutun des Vermieters ermögliche, die in der Nähe befindlichen Radiosequenzen zu empfangen. Dies weiche jedoch erheblich von der Situation ab, in der ein Dienstleiter seinen Kunden willentlich geschützte Werke auf installierten Einrichtungen zugänglich macht. Durch die Radios in den vermieteten Autos würden lediglich die physischen Einrichtungen bereitgestellt.

vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zum Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41194 (abgerufen am: 01.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen