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EuGH zur Homosexualität und Freizügigkeit: EU-Staaten müssen gleich­ge­sch­lecht­liche Ehe zu Auf­ent­halts­zwe­cken aner­kennen

von Tanja Podolski

05.06.2018

Zwei Männer in Anzügen und mit Rose in der Hand (Symbolbild)

© Syda Productions - stock.adobe.com

Gleichgeschlechtliche Ehegatten haben ein Aufenthaltsrechtsrecht durch ihren Partner, wenn der aus einem EU-Mitgliedstaat stammt. Die nationalen Regeln zur Ehe dürfen dabei keine Rolle spielen, urteilte der EuGH.

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Natürlich seien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei darin, Regeln über gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu treffen. Doch selbst wenn die Homo-Ehe in einem Mitgliedstaat verboten ist, gewährt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Ehegatten ein Aufenthaltsrecht, urteilten die Richter am Europäischen Gerichtshof am Dienstag (EuGH, Urt. v. 05.06.2018, Az. C-673/16).

Ein Rumäne und ein US-Bürger hatten in Brüssel geheiratet und wollten nach Rumänien umziehen. Die dortigen Behörden wollten dem US-Bürger indes nur ein Aufenthaltsrecht für drei Monate gewähren, denn in Rumänien ist die gleichgeschlechtliche Partnerschaft nicht anerkannt.

Das spielt aber auch keine Rolle, urteilte nun der EuGH. Der Begriff "Ehegatte" in der Richtlinie über die Ausübung der Freizügigkeit sei geschlechtsneutral und könne somit den gleichgeschlechtlichen Ehegatten eines Unionsbürgers einschließen. Zwar könne der Nicht-EU-Gatte aus dieser Richtlinie nicht sein Aufenthaltsrecht ableiten, denn die regelt allein die Voraussetzungen der Einreise und des Aufenthaltes eines EU-Bürgers in einem Mitgliedstaat. Doch könne der Ehegatte ein solches aus Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) erlangen.

Die Sache mit den Grundrechten

Danach haben Unionsbürger unmittelbar das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Voraussetzungen, nach denen auch die Ehegatten ein Aufenthaltsrecht ableiten können, dürfen in der einen Regelung nun nicht strenger sein als in der anderen , befanden die Luxemburger Richter.

Zwar könne die Personenfreizügigkeit Beschränkungen unterliegen, die von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig sind. Diese müssten aber auf objektiven Erwägungen des Allgemeinwohls beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimer Weise verfolgten Zweck stehen, so der EuGH.

Das führe dazu, dass die nationale Regelung nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers führen dürfe, indem seinem Nicht-EU-Partner der Aufenthalt verweigert werde. Das bedeutet auch keine Einschränkung der rumänischen Regeln zur gleichgeschlechtlichen Ehe und auch nicht, dass diese dort erlaubt werden muss, betonte der Gerichtshof. Es bedeute aber sehr wohl die Pflicht, eine gleichgeschlechtliche Ehe zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts anzuerkennen.

Hinzu komme, dass eine Einschränkung der Freizügigkeit nur denkbar sei, wenn sie mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Grundrechten vereinbar ist. Aus Art 7 der Charta folgt das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Und das gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für gleichgeschlechtliche Paare genauso wie für verschiedengeschlechtliche.

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Zitiervorschlag

Tanja Podolski, EuGH zur Homosexualität und Freizügigkeit: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28967 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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