Einseitige Vertragsänderungen bei Internetverträgen: EuGH stärkt Rechte von End­nut­zern im Streit um Vod­a­fone-AGB

10.09.2026

Dürfen Internetanbieter einseitig Verträge ändern? Aus Sicht von Vodafone folgt ein solches Recht aus dem Telekommunikationsgesetz. Der EuGH widerspricht. 

Vodafone hat im Streit um eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Rückschlag erlitten. Aus der EU-Richtlinie 2018/1972, auf der das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) beruht, folgt für Telekommunikation-Anbieter kein Recht darauf, ihre Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. So urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg (Urt. v. 10.09.2026, Az. C‑669/24). 

Die Entscheidung ist auch relevant für eine laufende Sammelklage gegen Vodafone, bei der mehr als 100.000 Menschen mitmachen. Sie wehren sich gegen eine Preiserhöhung durch Vodafone für Festnetz-Internet im Jahr 2023. Hintergrund des Verfahrens vor dem EuGH ist eine Klage des "Verbraucherzentrale Bundesverbands" (vzbv) gegen den Internetanbieter. 

Der Verband kritisiert Vodafones AGB-Klausel, die es dem Unternehmen erlaubt, Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. Dadurch würden Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligt, so der Verband. Der Internetanbieter argumentiert dagegen, dass ein solches Recht aus § 57 TKG folge. 

EuGH: EU-Richtlinie gibt keine Grundlage für einseitige Änderungen 

§ 57 Abs. 1 TKG regelt das Kündigungsrecht von Endnutzern, wenn sich Anbieter durch AGB vorbehalten, einen Vertrag einseitig zu ändern, und dies tatsächlich auch tun. Weil die Norm auf einer EU-Richtlinie basiert, legte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf dem EuGH eine Frage vor. Das OLG wollte wissen, ob die entsprechende Norm aus der EU-Richtlinie Anbietern das Recht gibt, Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, oder ob die Norm das Bestehen eines solchen Rechts voraussetzt und lediglich das Kündigungsrecht regelt.

Der EuGH entschied nun, dass die Vorgaben in der Richtlinie lediglich das Sonderkündigungsrecht der Kunden nach einer Vertragsänderung regeln. Sie legten keine Rechtsgrundlage für einseitige Änderungen fest, heißt es im Urteil. Es gehe um den Schutz der Endnutzer, nicht der Anbieter. Das heißt: § 57 Abs. 1 TKG verleiht bei europarechtskonformer Auslegung kein Recht darauf, Verträge einseitig zu ändern, sondern setzt ein solches Recht voraus. Anbieter müssten sich also auf eine andere Rechtsgrundlage berufen.

Die Vorständin des vzbv, Ramona Pop, meint: "Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht: Telekom-Anbieter dürfen laufende Verträge nicht ohne Weiteres ändern." Vodafone teilte mit, dass es nun die Entscheidung und mögliche Auswirkungen analysieren werde. 

Weiteres Verfahren um Sammelklage ausgesetzt 

Auf das Urteil aus Luxemburg blickt auch das OLG Hamm, vor dem derzeit eine große Sammelklage gegen eine Preiserhöhung von Vodafone für Festnetz-Internet im Jahr 2023 läuft. 

Betroffen waren laufende Verträge von rund zehn Millionen Kunden. Aktuell nutzen laut Vodafone von den rund zehn Millionen Breitband-Kunden noch rund 2,5 Millionen solche Altverträge. Das deutsche Gericht hatte das Verfahren bis zu dieser EuGH-Entscheidung ausgesetzt. 

In den jeweiligen Verfahren vor den deutschen Gerichten müssen die diese ihre Fälle noch entscheiden und dabei das EuGH-Urteil beachten.

dpa/sjm/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Einseitige Vertragsänderungen bei Internetverträgen: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60851 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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