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EuGH zum Dieselskandal bei VW: Typen­ge­neh­mi­gung begründet keinen unver­meid­baren Ver­bot­s­irrtum

01.08.2025

Abgase aus Auspuff

VW kann sich nicht einfach aus der Haftung winden und sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Foto: K.-U. Häßler - Adobe Stock

Die illegale Abschalteinrichtung ist von der Behörde genehmigt gewesen – wieso also dafür haften? So versuchen Automobilhersteller sich im Dieselskandal aus der Verantwortlichkeit zu befreien. Das geht aber nicht, findet der EuGH.

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Ein Automobilhersteller kann sich nicht deshalb von seiner Haftung für unzulässige Abschalteinrichtungen entlasten, weil eine EG-Typengenehmigung vorliegt. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem vom Landgericht (LG) Ravensburg vorgelegten Dieselskandalfall entschieden (Urt. v. 01.08.2025, Rs. C-666/23). Die Genehmigung der Abschalteinrichtung durch das Kraftfahrtbundesamt führe bei VW nicht zu einem haftungsausschließenden Verbotsirrtum.

Im Ravensburger Ausgangsverfahren verlangen zwei Käufer von VW-Dieselfahrzeugen eine Entschädigung, weil ihre Wagen mit mutmaßlich unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung, sogenannten Thermofenstern, ausgestattet waren. Diese sorgten dafür, dass die Abgasrückführung ab einer Außentemperatur von zehn Grad verringert wurde – mit der Folge, dass die Stickoxidemissionen stiegen.

VW brachte in dem Verfahren vor, dass es von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung ausgegangen sei und diese im Fall einer Nachfrage auch durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigt worden wäre. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits entschieden, dass sich ein Automobilhersteller zur Entlastung von seiner Haftung bei Vorliegen nur unter engen Voraussetzungen auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung berufen kann (Urt. v. 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21 u.a.). Diese Rechtsauffassung wollte das LG Ravensburg nun noch vom EuGH überprüft wissen.

Wie sollen Käufer sonst Ersatz bekommen?

Der EuGH befand auf die Vorlage nun: Ein Automobilhersteller kann sich nicht unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung befreien, nur weil für den Fahrzeugtyp oder die Einrichtung selbst eine Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde vorliegt.

Die EG-Typgenehmigung bedeute nämlich nicht zwangsläufig, dass die Abschalteinrichtung zulässig sei. Würde man zulassen, dass die EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug mit Abschalteinrichtung einen Entschuldigungsgrund darstellen kann, hätte dies zur Folge, dass es dem Fahrzeugkäufer unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, angemessenen Ersatz für die Schäden zu erhalten. Der EuGH stützt dies auf eine Auslegung von Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der EG-Typengenehmigungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der dazugehörigen Verordnung.

Zudem stellte der Gerichtshof klar, dass die Haftung des Herstellers sowohl dann gilt, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung bei der Herstellung des Fahrzeugs eingebaut wurde, als auch dann, wenn sie später eingebaut wurde.

Der europäische Verbraucherverband BEUC zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung. "Das heutige Urteil ist ein neuer Sieg für europäische Verbraucher in der seit zehn Jahren andauernden Dieselgate-Affäre", teilte Alexandre Biard, zuständig für Durchsetzung, Wettbewerb und Verbraucherrechte beim BEUC, mit.

Schadensersatzkorridor des BGH abgesegnet

Zu einer weiteren Frage des LG nach der Höhe des Schadenersatzes urteilte der EuGH, dass eine Empfehlung des BGH dazu grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings sei darauf zu achten, dass die Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstelle.

Der BGH hatte zuvor für die unteren Instanzgerichte eine Art Ermessenskorridor festgelegt. Dieser sieht vor, pauschal eine Entschädigung zwischen fünf und 15 Prozent des Kaufpreises anzusetzen – ohne beispielsweise in jedem verhandelten Fall weiter ins Detail zu gehen und etwa einen Sachverständigen einschalten zu müssen.

Zudem hielt der EuGH fest, dass es mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar ist, vom Schadensersatz einen Betrag abzuziehen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht.

VW reagiert gelassen 

Volkswagen bewertete die Bedeutung des Urteils in einer Stellungnahme als gering. Wie der BGH die Vorgaben in nationales Recht umsetzen werde, sei zwar noch nicht absehbar. Unabhängig davon gehe man aber von überschaubaren Auswirkungen für das Unternehmen aus, weil nur noch wenige Diesel-Klagen vor deutschen Gerichten anhängig seien.

Das Urteil des EuGH zum Diesel-Skandal war nicht das erste. Bereits 2023 hatte das höchste EU-Gericht mit einem wegweisenden Urteil die Hürden für Schadenersatz-Klagen von betroffenen Auto-Käufern gesenkt und entschieden, dass schon eine einfache Fahrlässigkeit auf Unternehmensseite einen Schadensersatzanspruch auslöst. 

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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EuGH zum Dieselskandal bei VW: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57821 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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