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EuGH zu Energieetikett auf Staubsaugern: Test­be­din­gungen müssen nicht preis­ge­geben werden

25.07.2018

Staubsauger am Strom

© himbeerline - stock.adobe.com

In der EU müssen Staubsauger mit einem Energieetikett versehen werden, das Auskunft über den Stromverbrauch gibt. Informationen, wie die Unternehmen den Energieverbrauch ermittelt haben, muss das Etikett aber nicht enthalten, so der EuGH.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es keine "irreführende Unterlassung" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Rli. 2005/29/EG) darstellt, wenn Verbrauchern Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett der Staubsauger angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden (Urt. v. 25.07.2018, Az. C-632/16).

Hintergrund des EuGH-Urteils ist eine Klage der britischen Firma Dyson, die beutellose Staubsauger herstellt. Sie hatte der Münchner BSH Hausgeräte - dem Hersteller von Bosch- und Siemens-Staubsaugern - vorgeworfen, beim Siemens-Staubsauger "VSQ8POWER4" und jedem anderen Modell mit denselben technischen Merkmalen mangelhafte Angaben zum Stromverbrauch zu machen.

Dyson verweist dabei auf Untersuchungen, nach denen der Stromverbrauch mancher Staubsauger steige, je voller der Beutel wird. Die Energieeffizienztests bei BFH würden aber nur mit leeren Beuteln durchgeführt. Bei gefüllten Beuteln müsse aber die Motorleistung steigen, um die Saugkraft beibehalten zu können. Dies täusche die Verbraucher. Dysons Staubsauger ohne Beutel seien bei normalem Betrieb nicht von diesem Energieeffizienzverlust betroffen.

Informationen über Testbedingungen nicht wesentlich

Die Richtlinie und die Verordnung sei aber dahingehend auszulegen, dass die Etiketten keine Informationen über die Testbedingungen enthalten müssen, entschied der EuGH. Das Fehlen von Informationen auf den Etiketten gelte nur dann als irreführend, wenn die Informationen wesentlich seien. Die wesentlichen Informationen seien in der Verordnung aber abschließend geregelt. Die Testbedingungen werden dort nicht erwähnt. Daher könne das Fehlen dieser Information nicht als wesentlich angesehen werden und die fehlende Angabe keine irreführende Unterlassung darstellen.

An einer anderen Stelle könnte BSH aber doch Verbraucher in die Irre geführt haben: Die Münchener bringen auf ihren Produkten neben dem Energieetikett weitere Symbole an, die nicht in der Verordnung vorgesehen sind, unter anderem ein grünes Etikett mit der Angabe "Energy A", ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe "AAAA Best rated: A in all classes" und ein schwarzes Etikett mit der Angabe "Class A Performance". Nach Auffassung der Luxemburger Richter könnte dies bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass es sich um andere Informationen handelt, als auf dem Energieetikett. Ob dies der Fall ist, müsse aber das vorlegende Gericht entscheiden.  

acr/LTO-Redaktion

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EuGH zu Energieetikett auf Staubsaugern: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29969 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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