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43014

EuGH zum Datenschutz: Vor­rats­da­ten­spei­che­rung nicht zulässig, aber…

06.10.2020

Raum in einem Rechenzentrum mit Serverschränken.

Fabian  - stock.adobe.com

In dem andauernden Streit um die Vorratsdatenspeicherung bestärkt das Urteil des höchsten europäischen Gerichts nun Datenschützer, erklärt die Speicherung aber in Ausnahmefällen für zulässig.

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Eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten ist laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht zulässig. Ausnahmen seien aber möglich, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe, teilte der EuGH in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil mit (Rechtssache C-623/17 und andere). 

Es geht um die Frage, ob einzelne EU-Staaten den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste allgemeine Pflichten zur Datenspeicherung auferlegen dürfen. Die Luxemburger Richter stärkten mit ihrer Entscheidung nun die Bürgerrechte - zugleich können aber auch Befürworter der Vorratsdatenspeicherung hoffen. Eine direkte Wirkung auf die deutschen Regelungen zur umstrittenen Vorratsdatenspeicherung hat die Entscheidung zwar nicht, sie liefert aber Anhaltspunkte dafür, wie eine rechtskonforme Version aussehen könnte. Gegen die deutsche Vorratsdatenspeicherung läuft beim EuGH ein separates Verfahren.

Seit Jahren gibt es in mehreren EU-Ländern Streit um das Thema zwischen Sicherheitsbehörden und -politikern auf der einen sowie Bürgerrechtlern und Verbraucherschützern auf der anderen Seite. Die Befürworter argumentieren, zum Schutz der nationalen Sicherheit und im Kampf gegen schwere Verbrechen müssten Ermittler die Möglichkeit haben, auf gespeicherte Telekommunikationsdaten zuzugreifen. Dagegen fürchten die Kritiker starke Eingriffe in die Grundrechte, wenn die Unternehmen massenhaft Verbindungsdaten ihrer Kunden sichern müssen - ohne dass es bereits einen konkreten Tatverdacht gibt.

Das höchste europäische Gericht bezog sich mit seiner Entscheidung zwar im Kern auf Fälle aus Frankreich, Belgien und Großbritannien, in denen die nationalen Gerichte ihre Kollegen aus Luxemburg um eine Einschätzung gebeten hatten.

Die deutsche Bundesnetzagentur hatte im Juni 2017 den Speicherzwang für Internet-Provider und Telefonanbieter vorläufig ausgesetzt - nur wenige Tage vor dem Inkrafttreten der geplanten Vorschriften. Anlass war damals ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen, wonach eine verdachtsunabhängige Speicherung von Standort- und Verkehrsdaten nicht mit europäischem Recht vereinbar ist.

Schon mehrfach hatten oberste Gerichte in Deutschland und der EU Einwände und kippten die Vorgaben. Der EuGH hatte etwa 2016 entschieden, dass eine "unterschiedslose" Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten mit EU-Recht nicht vereinbar sei. 

Mehr dazu später bei LTO.

kus/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

EuGH zum Datenschutz: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43014 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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