Ein Salbei-Arznei-Tee mit Bio-Logo - das geht grundsätzlich nicht. Das Bio-Logo könnte die Kaufentscheidung beeinflussen, findet der EuGH. Aber: Wenn der ökologische Anbau auch einen therapeutischen Nutzen hat, sieht es anders aus.
Grundsätzlich dürfen auf Arznei-Tees keine Bio-Logos abgedruckt sein. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 26.06.2025, Az. C-618/23).
Mit dem knallgrünen Bio-Logo der Europäischen Union (EU) werden Lebensmittel gekennzeichnet, die ökologisch/biologisch erzeugt wurden. Der deutsche Naturarzneimittelhersteller Salus druckte das Logo auf die Verpackung seines Salbei-Tees. Geplant war sogar der Vertrieb weiterer Arznei-Tees mit dem Logo. Die Wettbewerberin Twardy, die Nahrungsergänzungsmittel produziert, störte das. Sie zog mit einer Unterlassungs- und Schadensersatzsatzklage vor das Landgericht (LG) Düsseldorf.
Twardy sah darin einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 5 Arzneimittelgesetz (AMG). Danach dürfen Fertigarzneimittel nur mit Angaben bedruckt werden, die nach einer Verordnung der EU darüber zulässig oder für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind. Die EU-Verordnung über den ökologischen/biologischen Anbau von Erzeugnissen sei gar nicht einschlägig, das Logo dürfe also nicht aufgedruckt werden, so die Begründung.
Bio-Logo kann Kaufentscheidung beeinflussen
Das LG Düsseldorf stimmte der Klägerin zu und gab der Klage statt. Salus ließ das aber nicht auf sich sitzen und ging gegen das Urteil in Berufung. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf legte die Frage schließlich dem EuGH vor. Das ist im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV möglich, wobei der EuGH zum Unionsrecht, nicht aber zum Rechtsstreit entscheidet. Das Luxemburger Gericht entschied nun:
Ein als traditionelles pflanzliches Arzneimittel eingestufter Arzneitee darf grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo bedruckt und vermarktet werden. Zwar sei es möglich, die Verpackung eines solchen Arzneimittels mit Angaben zu bedrucken, die für Patienten wichtig sind und keinen Werbecharakter haben. Informationen über den ökologischen/biologischen Anbau könnten aber die Kaufentscheidung beeinflussen, stellte das Gericht fest.
Ausnahme möglich
Eine Ausnahme ist aber möglich, fanden die Richter. Das Bio-Logo dürfe demnach nämlich dann auf einem Arzneitee erscheinen, wenn die zuständige Behörde im Zulassungsverfahren feststelle, dass der ökologische Anbau der enthaltenen Heilpflanzen die therapeutischen Eigenschaften des Mittels nachweislich positiv beeinflusse. In diesem Fall kann die Behörde die Bio-Kennzeichnung auf der Verpackung genehmigen.
Das OLG Düsseldorf wird nun unter Berücksichtigung dieses Urteils den Rechtsstreit in der Sache entscheiden
tw/LTO-Redaktion
EuGH zu Streit von Naturarzneimittelherstellern: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57508 (abgerufen am: 11.12.2025 )
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