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EuGH zu Fernfahrern: Keine Trick­serei zur Sen­kung der Sozial­ab­gaben

16.07.2020

LKW fährt auf Landstraße

(c) stock.adobe.com - Jag_cz

Was im Arbeitsvertrag steht, kann von der Wirklichkeit abweichen. Dem EuGH kommt es deshalb darauf an, wer wirklich weisungsbefugt ist. Die Frage nach dem Arbeitgeber ist nämlich entscheidend dafür, welche Sozialvorschriften Anwendung finden. 

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Unternehmen dürfen Sozialstandards im eigenen Land nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) nicht unterlaufen, indem sie Beschäftigte formell über eine Firma in einem EU-Land mit weniger Abgaben einstellen. Auch bei international tätigen Beschäftigten sei maßgeblich, welchem Arbeitgeber diese tatsächlich unterstehen, wer in Wirklichkeit die Lohnkosten trägt und wer tatsächlich befugt ist, den Arbeitnehmer zu entlassen, urteilte der EuGH in Luxemburg am Donnerstag (Urt. v. 16.07.2020 Az. C-610/18).

Formell unterlägen international tätige Angestellte, die überwiegend nicht in ihrer Heimat arbeiten, zwar den Vorschriften des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dies dürfe aber nicht zu rein künstlichen Konstruktionen führen, mit denen Unternehmen Unterschiede zwischen den Sozialsystemen der EU-Länder ausnutzen, stellte der EuGH klar. Ansonsten würde das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer - das heißt, das Recht von EU-Bürgern, in jedem Mitgliedsland Arbeit anzunehmen - zur Verlegung des Sitzes des Arbeitgebers rein auf dem Papier missbraucht, um daraus Vorteile für das Unternehmen zu ziehen.

Im konkreten Fall ging es um international tätige Lkw-Fahrer aus den Niederlanden, die von ihren Arbeitgebern seit einigen Jahren über eine in Zypern ansässige Vermittlungsfirma eingesetzt werden. Zwar erhielten sie ihre Lohnabrechnung aus Zypern, die Bezahlung erfolgte aber aus Holland. Die niederländische Sozialversicherungsanstalt war der Auffassung, dass die Mitarbeiter in den Niederlanden der Sozialversicherungspflicht unterliegen - und erhielt nun in Luxemburg Recht. Die in Zypern ansässige Vermittlungsfirma AFMB wirbt damit, dass bei einer Beschäftigung über sie die Lohnkosten für Fahrer 25 Prozent geringer ausfallen, was die Konkurrenzsituation gegenüber osteuropäischen Speditionen verbessere.

Den Luxemburger Richtern kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wer formal im Arbeitvertrag angegeben ist, sondern wer tatsächlich die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers wahrnimmt. 

dpa/vbr/LTO-Redaktion

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EuGH zu Fernfahrern: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42221 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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